Trennung der Toiletten nach Nutzergruppen in ambulanten medizinischen Einrichtungen und Schutzstufen
In Deutschland gibt es keine speziellen Vorschriften für WCs in Arztpraxen, sondern allgemeine Vorschriften für Sanitärräume in Gewerbe- und Arbeitsstätten. Dazu gehört unter anderem, dass die erforderlichenfalls sauber und hygienisch sein müssen, ausreichende Belüftung vorhanden sein muss und dass ausreichend Seife und Handtücher bereitgestellt werden müssen. Es ist auch wichtig, dass die WCs über ausreichende Kapazität verfügen und dass sie regelmäßig gereinigt werden.
ASR A4.1: Vorschriften für die Bereitstellung von Toiletten in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
In ambulanten medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arzt- / Zahnarztpraxen oder Therapien wird die Bereitstellung notwendiger Toiletten nach Nutzergruppen unterschieden. Das erste Unterscheidungsmerkmal ist die Trennung zwischen Mitarbeitern und Patienten. In Einrichtungen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (TRBA 250) durchgeführt werden, müssen gesonderte Toiletten für die Mitarbeiter vorhanden sein. Es ist wichtig, dass die Toilettenräume ausreichend groß und entsprechend der Anzahl zur Verfügung stehen.
Toiletten in medizinischen Einrichtungen: Anzahl der Mitarbeiter als Entscheidungskriterium
Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der Praxismitarbeiter. Hier bildet die Anzahl der Mitarbeiter und die Verteilung der Geschlechter die Grundlage für die Bemessung der Toiletten. Wenn in der Praxis mehr als 10 weibliche oder männliche Mitarbeiter beschäftigt sind, müssen zwei getrennte Toiletten für das Praxispersonal bereitgestellt werden. Dies ist in der ASR A4.1 / Pkt. 5.2 Bereitstellung festgelegt.


ASR A4.1: Vorschriften für die Bereitstellung von Toiletten in Arztpraxen
Größere Facharzt- und Gemeinschaftspraxen
Wenn es die Praxisfläche und das Budget zulässt, sind bei einer Praxis-Neuplanung die WC-Bereiche räumlich nach Damen und Herren abzutrennen. Sowohl für die Patienten als auch das Praxispersonal, sofern sich dies nicht schon aus der ASR A4.1/Pkt. 5.2 ergibt.
Ist ein behindertengerechtes WC auf dem Flur zulässig
Leserfrage: „Unsere Kinderarztpraxis wird auf einer Etage mit einer Praxis für Innere Medizin sein. Könnten wir uns ein behindertengerechtes WC auf dem Flur vor den jeweiligen Eingängen einrichten? Müsste dieses geschlechtergetrennt sein?“
Antwort: „Ja, die Errichtung eines behindertengerechten WC‘ s vor der Praxis im Flur ist möglich. Dieses kann auch geschlechtsneutral ausgeführt sein. Weiterhin zu beachten ist die barrierefreie Erreichbarkeit, die Hinweise auf das Behinderten WC (Beschilderung etc.) sowie die Rufumleitung im Notfall in die Praxen.“
Ein barrierefreies WC muss nicht innerhalb der Praxis sein
Es ist praktikabel und gebräuchlich das ein Behinderten WC durch mehrere Mietparteien genutzt wird, da die Errichtung eines „barrierefreien WC“ nach Vorgaben der DIN 18040-1 einen hohen investiven Aufwand bedeutet. In der Regel ist es ausreichend, wenn ein barrierefreies WC im selben Treppenaufgang zur Verfügung steht. Voraussetzung, Ihre Patienten können, ohne den Gebäudeteil verlassen zu müssen, dass WC selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen und benutzen.
Vorgaben und Vorschriften zum Behinderten WC sind in der DIN 18040-1 geregelt. Weiterführende Informationen finden sie auch unter…
Grundlagen und Vorschriften zu WC-Anlagen in Kurzform:
Trennung von Patient-WC und Personal-WC in der Arztpraxis
In Arzt- und Zahnarztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.
Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in angemessener Zahl zur Verfügung stehen.
Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich.
ASR4.1 Sanitärräume
Hinweis:
Zur Bestimmung der notwendigen Anzahl an Toiletten und Waschgelegenheiten helfen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ weiter.
Grundlagen und Vorschriften:
Abkrz.: | Teil: | LINK´s: |
TRBA 250 | 4.2.2 | Toiletten |
ASR | A1.5/ 1,2 | Fußböden |
ASR | A3.6 | Lüftung |
ASR | A4.1 | Sanitärräume |
ASR | A4.1/ 5.3 | Abmessung Sanitärräume |
ASR | A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
DIN 18040-1 | Barrierefreies Bauen |
(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
(TRBA 250) = Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.
Bei mir hat sich das Gesundheitsamt zur Praxisbegehung angekündigt. Meine Frage: Gibt es eine Vorschrift, daß in einer gynäkologischen Praxis zwei Toiletten getrennt für Patientinnen und Personal vorhanden sein müssen. Es können auch manchmal männliche Begleitpersonen die Toilette benutzen. Bitte um Ihre Stellungnahme
Ist die Errichtung eines behindertengerechten WC auch für Physiotherapie Praxen notwendig?
Der Patientenaufenhalt ist doch da minimal.
Sehr geehrte Frau Eichhorn,
grundsätzlich ja! Je nach Auslegung der Landesbauordnung und den räumlichen Gegebenheiten können individuelle Abweichungen mit dem zuständigen Bauamt besprochen und ausgehandelt werden, z. B. wenn Anforderungen aufgrund technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Die baurechtliche Situation stehen nicht in Verbindung mit den Vorschriften den jeweiligen Krankenkassen.
(Gemeinsame Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gem. § 124 Abs. 4 SGB V) in der Fassung vom 1. März 2012: „Zum Beispiel reicht für die Kassenzulassung das Vorweisen einer Patiententoilette aus. Nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft bzw. der Biostoffverordnung ist darüber hinaus eine gesonderte, für die Patienten nicht zugängliche Toilette, für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.“
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brummer
Sehr geehrte Frau Dr. Alexander,
in Arztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein. Personaltoiletten dürfen nicht von Patienten genutzt werden. Bei bis zu 9 Beschäftigten reicht ein WC‐Raum aus.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brummer
Sehr geehrter Herr Brummer,
ich habe Kunden, die im Bundesland Sachsen eine Kinderarztpraxis errichten möchten und haben täglich im Schnitt ca. 40 bis 45 kleine Patienten. Für das Personal wird eine separate Toilette geplant, für die Patienten ebenfalls eine Toilette, die behindertengerecht gestaltet wird. Ist bei dieser Patientenanzahl eine Toilette ausreichend?
Für eine kurzfristige Antwort danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Katrin Bitterlich
Sehr geehrte Frau Bitterlich,
in Arztpraxen müssen grundsätzlich gesonderte Toiletten für die Patienten und für Personal bereitgestellt werden. Die Patiententoiletten in einer Arztpraxis sind gem. § 50 Abs. 2 SächsBO barrierefrei auszuführen.
Die Anzahl der Patiententoilette/n ist nicht vorgegeben. Hier sehe ich eher die Abhängigkeit vom Grundschnitt der Praxisfläche und die damit gegebene oder nicht gegebene Planungsfreiheit.
Folgende Aspekte können Sie in ihrer Planung mit einbeziehen:
• Ist genügend Platz für die begleitente Mutter / Vater und für das Kind (in einem barrierefreien WC nach DIN 18040-1 ist genügend Platz)
• Gibt es Ablageflächen oder Kleiderhacken für Tasche, Jacken, etc. ….
• Ist es möglich eine zweite WC-Anlage für Patienten zu realisieren
• Gibt es eine Verbindung zum Labor und ist diese mit einer Urindurchreiche versehen?
• Wo befindet sich Platz für die Wickelkommode in der Praxis.
Falls Sie weitere Fragen zur Planung haben, können Sie sich gerne nochmals melden…
Mit besten Grüßen
Holger Brummer
Sehr geehrter Herr Brummer,
Ich habe einen Physiotherapiepraxis Neubau,das Gesundheitsamt verlangte nun eine Trennwand in meiner Personaltoilette. (Barrierefreie Patiententoilette ist orhanden) Leider wurden die Unterlagen nicht vom Bauamt an das Gesundheitsamt weitergeleitet, jetzt stehe ich kurz vor dem Einzug mit der Forderung des Gesundheitamtes da. Die Raumdimensionen lassen keine Trennwand zu, in meinen Richtlinien steht hierzu auch nichts. Muss eine bodentiefe,deckenhohe Trennwand zur Zitat:“ Vermeidung von Geruchsbelästigung am Waschbecken“ bei Fenster und präsenz gesteuerter Lüftung sein? Vielen Dank für Ihre Antwort,
Mit freundlichen Grüßen
Christina Kiefer
Ist in einer Praxis für Schönheitschirurgie (Operationen finden in woanders, in einem op Zentrum statt) und Kosmetische Behandlungen eine Mitarbeitertoilette und Patiententoilette notwendig oder reicht eine für Kunden und Mitarbeiter aus? Gelten für eine solche Praxis die selben baubestimmungen wie für herkömmliche Praxen?
Sehr geehrter Herr Brummer,
schön, dass es diese Seite gibt! Wir wandeln in NRW drei Büroeinheiten mit jeweils 2 getrennten WC-Einheiten in eine private Arztpraxis für Allgemeinmedizim um. Die 3 Einheiten bleiben erhalten wegen der Lage des Treppenhauses. Müssen wir ein barrierefreies WC einplanen?
Liebe Grüsse, Claudia Blum
Studio architects
Ich bitte um die Angabe der Rechtsquelle zu der Vorschrift, dass Arztpraxen immer getrennte Toiletten für Beschäftigte und Patienten haben müssen.
Danke!
4.2.2 Toiletten
(1) In Krankenhäusern, Praxen und sonstigen Einrichtungen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, müssen für die Beschäftigten und die
Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in
angemessener Zahl zur Verfügung stehen.
Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der Toiletten und zur Gestaltung der Toilettenräume siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“.
(2) War die Einrichtung getrennter Toiletten bis zur Bekanntmachung dieser TRBA aufgrund eines Bestandschutzes nicht erforderlich, so findet Absatz 1 nur bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs Anwendung.
Quelle: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
TRBA 250
VG, Holger Brummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Chiropraktorin mit dem sektoralen Heilpraktiker für Chiropraktik und möchte eine Praxis eröffnen. Ist es notwenig, dass die Toiletten behinderten gerecht sind?
Mit freundlichen Grüßen
Maria Albert