Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis: Baulicher Strahlenschutz erklärt

  • Baulicher Strahlenschutz für Röntgenräume in der Zahnarztpraxis

Was ist die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und wie wird sie in Zahnarztpraxen angewendet?

Röntgenstrahlen werden in der Zahnarztpraxis genutzt, um Bilder der Zähne und des Kiefers zu erstellen. Diese Bilder helfen bei der Diagnose und Behandlung von Zahn- und Kieferproblemen. Röntgenstrahlen sind jedoch auch ionisierende Strahlen, die potenziell schädlich für den menschlichen Körper sein können. Um die Risiken von Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis zu minimieren, werden mehrere Schutzmaßnahmen ergriffen.

Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Verwendung von Schutzverkleidungen, die dazu beitragen, die Strahlenexposition des Patienten, der ZFA und des Zahnarztes zu reduzieren. Ein weiteres wichtiges Element ist die Verwendung von Röntgengeräten, die modernen Standards entsprechen und die minimal notwendige Strahlendosis verwenden.

Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein. Die Anforderungen zur Umsetzung ergeben sich anhand der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Die Beschaffenheit der umschließenden Wände nimmt hierbei eine bedeutende Rolle ein. In Deutschland regelt die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) die Anforderungen an den Schutz vor ionisierenden Strahlen, einschließlich Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis. Diese Verordnung legt unter anderem fest, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören unter anderem die Verwendung von Schutzschilden, die Verwendung von Röntgengeräten, die modernen Standards entsprechen, die Durchführung von Risiko- und Dosismessungen und die Schulung des Personals in Bezug auf den sicheren Umgang mit ionisierenden Strahlen.

Die StrlSchV legt auch die Anforderungen an die Aufzeichnungen und Dokumentationen fest, die von Zahnärzten und Zahnarztpraxen zu führen sind, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die StrlSchV regelmäßig überarbeitet wird, um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen immer auf dem neuesten Stand der Technik und Wissenschaft sind.

„Der baulich-konstruktive Strahlenschutz, ist vom Fußboden und Decke bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m zu gewährleisten.“

Die klassische Bleieinlage oder „bleifrei“

Der baulich-konstruktive Strahlenschutz in den Wänden kann klassisch durch Bleieinlagen oder mit bleifreien Strahlenschutzplatten für Röntgeneinrichtungen erfolgen. Knauf bietet hierzu mit seinem System „Safeboard“ [Broschüre downloaden] sehr gute und bewährte Strahlenschutzlösungen an. Die Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) erfolgt nach DIN 6812. Ausgangspunkt ist die Röhrenspannung (kV) des verwendeten dentalen Röntgengerätes OPG, oder DVT.

Die Röhrenspannung (kV) bildet die Grundlage für den notwendigen Bleigleichwert (mm Pb) der umgrenzenden Wände, Tür und sonstigen Einbauten.

Die Bleieinlage für die Röntgentür entspricht dem für die Wände ermittelten Bleigleichwerte (mm Pb). Ausnahmen können bestehen, falls sich die Türöffnung zum Röntgenraum außerhalb einer Distanz von mehr als 1,5 Meter von der Strahlenquelle entfernt ist.

Um dies sicher zu beurteilen (Wand + Tür) ist es ratsam den zuständigen Sachverständigen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) in die Planung mit einzubeziehen.

Wandverstärkungen innerhalb der Strahlenschutzwand

Innerhalb der Wandkonstruktion, besonders bei leichten Innenwänden aus Ständerwerk und Gipskartonbauplatten müssen zusätzliche Wandverstärkungen für das dentale Röntgengeräte vorgesehen werden. Weiterhin können optional für einen Wandklappsitz, ein Kleinröntgen mit Tragarmsystem, oder den Haltearm für die Bleischürze mit eingeplant werden. Gegebenenfalls sind für einen PC-Steharbeitsplatz, Monitorhalterung, PC-Schrank eine weitere Wandverstärkung mit vorzusehen!

Notwendige Bewegungsflächen im Röntgenraum

Für Röntgenräume in zahnmedizinischen Einrichtungen ist keine Mindestgrundfläche festgelegt. Neben der bereits aufgezählten technischen Geräteausstattung ist Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen, so dass sich diese ungehindert bewegen können.

Die Beleuchtungsstärke im Röntgenraum hat nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 und der DIN EN 12464-1 ≥ 500 Lux zu betragen.

Wer hat einen Sicht- und Sprechkontakt in Röntgentüren gefordert?

Es besteht die Forderung, dass beim Röntgenvorgang ein optisch-/akustischer Kontakt zwischen dem Röntgenpersonal und dem Patienten besteht. Diese „Forderung“ ist sachlich nachvollziehbar, jedoch eine Norm, Gesetz oder Verordnung hierzu ist dem Autor nicht bekannt. (Hinweise hierzu werden gerne angenommen.)

Strahlenschutzglas in der Strahlenschutztür

Die Praxis sieht daher vor, dass Strahlenschutztüren im Türblatt eine Sichtöffnung, z.B. 30 x 30 cm erhalten und mit einem in den Abmaßen größerem und für den Sprechkontakt vorgesetzten Strahlenschutzglas als monolithisches Röntgenschutzglas mit erhöhtem Bleigleichwert in einer Größe von 40 x 40 cm versehen wird. Die Abmaße können anders gewählt werden, sowie die Form auch rechteckig sein kann. Ob sich die vorgesetzte Strahlenschutzglas auf der Innen- oder Außenseite befindet, spielt dabei keine Rolle. Falls das Strahlenschutzglas nicht vorgesetzt ausgeführt werden und mit der Türöffnung fest verbunden sein soll, dann ist der Sprechkontakt durch anderweitige versetzte Öffnungen innerhalb der Tür, oder Wandkonstruktion zu ermöglichen. Eine elektronische Lösung mit einer „dauerhaften“ Gegensprechanlage ist denkbar.

Alert: „Kein Zutritt – Röntgen“

Die Auslösung der Röntgenaufnahme hat immer außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung des Kontrollbereichs während der Einschaltzeit („Kein Zutritt – Röntgen“) hat nach den Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3  zu erfolgen. Dies Forderung entfällt jedoch, wenn ausgeschlossenen werden kann, dass Dritte den Raum, während der Einschaltzeit überhaupt betreten könnten. (nicht belegte Einschätzung des Autors.)

Hohlwanddosen für Netz- und Datenleitungen, Fernauslösung und Leerrohre

Die Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum ist nicht unerheblich. Hinzukommen Leerrohre und Verkabelung für die Fernauslösung und Übertragung von digitalen Bildinformationen. Der zuvor ermittelte Bleigleichwerte (mm Pb) für die umschließenden Wände des Röntgenraums und das gewählte Wandsystem zu dem baulichen Strahlenschutz wird schneller perforiert als einem lieb ist. Hier ist eine enge Abstimmung zwischen dem Ausbaugewerk und Elektroinstallateur vor Ort auf der Baustelle zwingend erforderlich und ratsam. Die am Markt erhältlichen Hohlwanddosen als Strahlenschutzdosen stellen hierfür eine Lösung dar, aber auch nur, wenn diese mit allen Konsequenzen verwendet und fachgerecht eingebaut werden.

Die Grenzen von Strahlenschutzdosen: Ein vom Dentalplaner gefordertes DN 50 Leerrohr macht beispielsweise jede Wirkungsweise einer Strahlenschutzdose zunichte. Auch hierfür gibt es konstruktive Lösungen, doch müssen diese Gewerke übergreifend gedacht und umgesetzt werden.

Tipp: Mit einem Präsenzmelder zur Steuerung der Raumbeleuchtung, spart man sich eine weitere Hohlwanddose in der Strahlenschutzwand ein und gewinnt an Bedienkomfort im Röntgenraum.

Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen kurz zusammengefasst:

Baulicher Strahlenschutz in der Zahnarztpraxis2021-12-20T20:37:12+01:00

Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen

Hinweise in Kurzform:

  • Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein
  • vom Fußboden bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m, (Boden & Decke i.d.R. nicht)
  • Strahlenschutz in den Wänden kann durch Bleieinlagen erfolgen oder Strahlenschutzplatten (siehe KNAUF)
  • Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) nach DIN 6812
  • Grundlage: Röhrenspannung (kV) des dentalen Röntgengerätes OPG oder DVT
  • Wandverstärkungen für Röntgengerät(e), Klappsitz, usw. mit vorsehen
  • keine Mindestgrundfläche festgelegt, Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen
  • Beleuchtungsstärke 500 Lux
  • optisch-/akustischer Kontakt in Röntgentür zwischen dem Röntgenpersonal und Patient
  • Auslösung der Röntgenaufnahme außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle
  • Kennzeichnung: „Kein Zutritt – Röntgen“
  • Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum beachten
  • Abstimmung zur baulichen Ausführung rechtzeitig und Gewerke übergreifend

Hinweise in „langer“ Form, (HIER)

Tipp:

Grundsätzlich sollte der zuständige Sachverständige nach Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 in die Planung des baulichen Strahlenschutzes zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen einbezogen werden.

Grundlagen und Vorschriften:

Abkrz.:

Teil:

Links:

 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
 ASR A1.5/ 1,2 Fußböden
ASR A3.4 Beleuchtung
DIN EN 12464-1:2011-08 Teil 1 Arbeitsstätten in Innenräumen
StrlSchV § 88 Abs.1, Wartung und Prüfung
StrlSchG § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 Bestimmung von Sachverständigen

(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) = Ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Wichtigste formell-gesetzliche Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) = Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) legen zum Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grenzwerte und Schutzmaßnahmen fest.

2023-01-22T14:19:35+01:00

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