Richtlinien für Stellplätze für Arztpraxen zeigt Variationen in verschiedenen Städten und Gemeinden

Für den Neubau einer Arztpraxis ist in der Regel ein Bauantrag notwendig. Damit auch der Nachweis zur ausrechenden Anzahl an Stellplätze für die Praxis. Im Bestandsgebäuden spricht man auch von einem „kleinen Bauantrag“ = Nutzungsänderung. Grund ist die geänderte Nutzung von ausgewiesenem Büroraum oder Handelsflächen. Aber auch Wohnraum kann mitunter in der Arztpraxis umgewandelt werden. Bei jedem neuen Vorhaben, in dem neue Praxisflächen errichtet oder im Bestand Flächen zu medizinischen Zwecken umgewidmet werden sollen, ist die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit in einer frühen Phase der Vor- und Entwurfsplanung notwendig.

Geforderte Anzahl an Stellplätze für Arztpraxen

Es gibt keine allgemeingültigen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf in Arztpraxen, da dies von vielen Faktoren abhängig ist, wie zB der Größe der Praxis, der Lage, dem Patientenaufkommen und dem Parkraumangebot in der Umgebung. Einige Städte und Gemeinden haben jedoch eigene Richtlinien und Vorschriften für den Stellplatzbedarf in Gewerbegebäuden, einschließlich Arztpraxen. Beispiel:

  • In Berlin muss mindestens ein Stellplatz pro 50 Quadratmeter Praxisfläche vorhanden sein.
  • In Hamburg muss mindestens ein Stellplatz pro 100 Quadratmeter Praxisfläche vorhanden sein.
  • In München muss mindestens ein Stellplatz pro 70 Quadratmeter Praxisfläche vorhanden sein.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Richtlinien von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können und es immer ratsam ist, sich direkt an die zuständigen Behörden in Ihrer Region zu wenden, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Vorschriften und Richtlinien einhalten.

Der Stellplatzbedarf wird auf der Grundlage der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes für die einzelne Gemeinde in einer Satzung über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) beschlossen. Damit besteht Stellplatzpflicht für bauantragspflichtige Bauvorhaben und Nutzungsänderungen. Ein Aspekt der bei der Konzeption und Neuplanung von Praxisflächen unbedingt mit Beachtung finden muss.

Obacht beim Praxismietvertrag

Bei Vorverhandlungen über einen Praxismietvertrag zur Anmietung neuer Praxisflächen, sind die Anzahl der zur Mieteinheit befindlichen Stellplätze definitiv mit anzusprechen. Darüber hinaus ist auch zu klären, wer für die baurechtliche Genehmigung zu Sorgen hat. Aus sachlicher Sicht der Vermieter, denn er kann ihnen nur dann eine Mietsache zur Nutzung (Arztpraxis) überlassen, wenn diese dafür genehmigt ist.  In der Praxis wird dies jedoch gerne dem Nutzer übergeholfen.

Wie viel Parkplätze sind für eine Arztpraxis nun Pflicht?

In den zahlreichen Richtzahlentabellen für den Stellplatzbedarf und den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder in Gebäuden mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen werden Arztpraxen als Räume mit erheblichem Besucherverkehr eingestuft. Die geforderte Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist zum einen nach der Nutzfläche m² und mit einer Mindestanzahl angegeben.

Übersichtstabelle zur Orientierung.

Basis: 1 Stellplatz je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze. Die Satzungen weichen von Gemeinde zu Gemeinde ab.*

von m²

bis m²Anzahlmind.Summe

20

3013

3

40

6023

3

60

9033

3

80

1204

4

1001505

5

120

18066

140

21077

160

2408

8

1802709

9

20030010

10

220

33011

11

24036012

12

Stellplätze Nachweis Arztpraxis

Beispiele zur Anzahl der PKW-Stellplätze einer Arztpraxis nach m²:

  • Praxisgrundfläche 145 m² = 5 Stellplätze
  • Praxisgrundfläche 185 m² = 7 Stellplätze
  • Praxisgrundfläche 225 m² = 9 Stellplätze
  • Praxisgrundfläche 345 m² = 12 Stellplätze

*Keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

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