FAQ & Praxis-Glossar für ambulante Gesundheitseinrichtungen

FAQ & Praxis-Glossar für ambulante Gesundheitseinrichtungen2023-02-05T09:05:52+01:00

Im FAQ und Praxis-Glossar finden Sie zahlreiche Informationen und Hinweise zu den planerischen und praktischen Anforderungen für ambulante Gesundheitseinrichtungen, die von einem Experten auf dem Gebiet zusammengetragen wurden. Der Umgang, die Anwendung und die Aktualität der Informationen sind deine Verantwortung und der Autor übernimmt keine Haftung.

Vor- und Nachteile des Praxisneubaus auf der grünen Wiese2023-02-05T18:55:29+01:00

Vorteile & Nachteile eines Praxisneubaus auf der grünen Wiese – Was Sie beachten sollten

Pro-Liste für den Praxisneubau auf der „grünen Wiese“

  • Freiheit bei der Gestaltung und Planung des Praxisgebäudes
  • Keine Einschränkungen durch bestehende bauliche Strukturen
  • Möglichkeit, spezifische Anforderungen und Bedürfnisse einzubauen
  • Steigerung des Ansehens und der Wertschätzung in der Gemeinde
  • Potenzial für eine höhere Energieeffizienz durch moderne Technik
  • Schaffung einer einheitlichen und zukunftssicheren Arbeitsumgebung
  • Möglichkeit zur Vergrößerung der Praxisfläche bei Bedarf
  • Erhöhung des Wertes des eigenen Grundstücks durch den Neubau
  • Potenzial für eine höhere Nachhaltigkeit durch den Einsatz von umweltfreundlichen Baumaterialien
  • Steigerung der Perspektiven und der Zufriedenheit des Praxisinhabers.

Contra-Liste für den Praxisneubau auf der „grünen Wiese“

  • Hohe Investitionskosten: Der Bau einer Praxis von Grund auf ist eine kostspielige Angelegenheit, die hohe finanzielle Mittel erfordert.
  • Langer Zeitraum: Der Neubau einer Praxis auf der „grünen Wiese“ kann einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen, von der Planung bis zur Fertigstellung.
  • Komplexe Genehmigungsverfahren: Genehmigungsverfahren für einen Neubau können komplex sein und viel Zeit und Ressourcen erfordern.
  • Umweltauswirkungen: Der Neubau einer Praxis auf der „grünen Wiese“ kann negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, insbesondere auf die Landschaft und den Boden.
  • Schwierigkeiten bei der Standortwahl: Es kann schwierig sein, einen geeigneten Standort für den Neubau zu finden, der den Bedürfnissen der Praxis und der lokalen Gemeinschaft entspricht.
  • Mangel an öffentlicher Infrastruktur: In ländlichen Gebieten kann es an öffentlicher Infrastruktur mangeln, was den Betrieb und den Zugang zur Praxis beeinträchtigen kann.
  • Geringere Sichtbarkeit: Eine Praxis auf der „grünen Wiese“ kann nicht so leicht gefunden werden wie eine Praxis in einem bestehenden Gebäude in einem belebten Bereich.

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Pro & Contra bei der Umnutzung einer Stadtvilla zur Arztpraxis2023-02-05T09:15:26+01:00

Stadtvilla als Arztpraxis – die Herausforderungen eines Umbaus

Pro, Umnutzung einer Stadtvilla in eine Arztpraxis

  • Eine Stadtvilla bietet oft eine hochwertige, repräsentative und historische Immobilie, die sich für eine Arztpraxis eignet
  • Durch die Entkernung und grundlegende Sanierung kann die Stadtvilla den Bedürfnissen einer medizinischen Einrichtung besser angepasst werden
  • Ein Umbau kann dazu beitragen, die klassischen und historischen Merkmale der Villa zu erhalten und zu bewahren
  • Eine Stadtvilla kann eine gute Lage in einer Innenstadt oder einem Wohngebiet bieten, was für die Patienten eine gute Erreichbarkeit bedeutet
  • Eine Stadtvilla kann auch höhere Parkmöglichkeiten bieten, was für Patienten und Besucher von Vorteil ist

Contra, Umwandlung einer Stadtvilla in eine Arztpraxis:

  • Die Umwandlung einer Stadtvilla in eine Arztpraxis kann mit hohen finanziellen Kosten verbunden sein, insbesondere bei Umbau- und Anpassungsarbeiten, die spezielle Anforderungen wie Barrierefreiheit, Schallschutz, Hygiene und Energieeffizienz erfüllen müssen
  • Die räumlichen Merkmale einer Stadtvilla wie Eingangshallen, private Nebenräume, Dienstzimmer, Nischen, Durchgangsräume, „gefangene“ Räume, Erker, Wintergärten etc. können für eine öffentliche Einrichtung wie eine Arztpraxis „verlorene Flächen“ sein und zu weiteren Kompromissen bei der Nutzungskonzeption und Umsetzung des Praxisbetriebs führen
  • Eine Stadtvilla kann möglicherweise ältere oder nicht mehr up-to-date Technik aufweisen, was zu zusätzlichen Kosten für Modernisierung und Upgrades führen kann
  • Eine Stadtvilla kann auch besondere Anforderungen an Brandschutz, Strom- und Wasserversorgung aufweisen, die bei einer Umwandlung berücksichtigt werden müssen.

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Schlüsselfertige Praxen: Spannungsfeld zwischen Kosteneinsparung und Nutzererwartungen2023-01-21T11:23:38+01:00

Neubau von medizinischen Einrichtungen: Balancing Act zwischen Investoren und Nutzern. Eine Baubeschreibung vor Vertragsunterzeichnung ist Pflicht!

Medizinische Einrichtungen und Neubauprojekte werden häufig über Investoren initiiert und von Projektentwicklern oder Generalunternehmer errichtet. Die zukünftigen Nutzer, niedergelassene Mediziner/innen, sind nur begrenzt in den konstruktiven und technischen Aufbau der neuen Praxisräume eingebunden. Die „schlüsselfertige“ Praxis befindet sich automatisch im Spannungsfeld zwischen Kostenminimierung für den Investor und Maximierung der Erwartungshaltung der zukünftigen Nutzer.

Sowie der gesetzlich geforderte, fachliche und individuelle Zustand der künftigen medizinischen Einrichtung muss vor Vertragsunterzeichnung durch eine detaillierte Baubeschreibung und Gestaltungspläne des künftigen Praxisareals genau definiert und verhandelt werden. Ein alleiniger Grundriss für eine Arzt-/Zahnarztpraxis ist nur die halbe Miete; eine detaillierter Baubeschreibung inkl. der Schnittstellen nachfolgender Praxiseinrichtung und der Medizintechnik muss in den Praxismiet- oder -kaufvertrag (zwingend) aufgenommen werden.

Herausforderungen bei der Einbindung von Nutzern.
Die Funktion und Merkmale einer Baubeschreibung zum Praxisausbau

  • Fixierung aller vom Nutzer*in gewünschten Anforderungen und Eigenschaften an den Praxisausbau. „In welchem Standard und mit welchen Details möchten Sie im kommenden Jahr die Räume übergeben bekommen.“
  • Alle Materialien, Produkte und Oberflächeneigenschaften die vorvertraglich im Detail noch nicht benannt werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt bemustert und festgelegt werden können, sind durch technische Merkmale und Eigenschaften zu spezifizieren und klassifizieren.
  • Gleiches trifft auf bauphysikalische, technische Anforderungen und Eigenschaften zu. So der bauliche Strahlenschutz, die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau bis hin zu Trinkwasser, Warmwasserbereitung, raumlufttechnischer Anlage (RLT), Klimatisierung oder notwendige Raumklassen.
  • Bei welchen technischen, konstruktiven, inhaltlichen bis rechtliches Punkten werden die Grenzen gezogen (Schnittstellen). Ganz praktische Punkte wie die hygienische Ausstattung der Handwaschbecken mit Spendern oder die Verantwortlichkeit einer abschließenden Trinkwasserprobe. Die Baubeschreibung bietet eine sehr gute Möglichkeit klare Grenzen zwischen Vermieter-/ und Mieterleistungen zu ziehen und spätere Diskussionen und gegenseitige Forderungen auszuschließen.

Die wichtigste Funktion hat eine Baubeschreibung in vertraglicher Hinsicht, indem was der/die Vermieter*in schuldet und die künftigen Nutzer*in für den vereinbarten monatlichen Mietzins oder Kaufpreis erwarten darf.

Hygieneanforderung in der Arztpraxis – Handwaschplatz2021-12-20T20:34:11+01:00

Anforderung an den medizinischen Handwaschplatz in der Arztpraxis

An Handwaschplätzen, die von Personen mit direktem Patientenkontakt genutzt werden oder sich in kritischen Bereichen befinden, müssen die Spender handkontaktlos zu betätigen sein. Die Verwendung von Einmalflaschen mit Handwaschpräparat wird nachdrücklich empfohlen, weil bei Wiederaufbereitung und Nachfüllen des Spenders ein Kontaminationsrisiko besteht. Die Verwendung von Stückseife ist aus hygienischer Sicht nicht zulässig. Neben den Desinfektionsmittelspendern am Handwaschplatz sind überall dort Spender vorzuhalten, wo eine Händedesinfektion durchzuführen ist. Außerdem sind wandmontierte oder mobile Spender an reinen und unreinen Arbeitsplätzen und ggf. in Schleusen zur Verfügung zu stellen.*

Anforderungen an die Handhygiene

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Händehygiene sind eine gesunde und gepflegte Haut sowie kurze und rund geschnittene Fingernägel. Das Tragen von Nagellack sowie künstlicher bzw. gegelter Nägel kann den Erfolg der Händedesinfektion beeinträchtigen und ist daher unzulässig. In allen Bereichen, in denen eine Händedesinfektion durchgeführt wird, dürfen an Händen und Unterarmen keine Ringe, Armbänder, Armbanduhren oder Piercings getragen werden. Das Tragen von Schmuck sowie langen bzw. nicht naturbelassenen Fingernägeln erhöht einerseits die Gefahr einer Übertragung von Mikroorganismen und kann andererseits die Perforation von Handschuhen verursachen.

Zu den Maßnahmen der Händehygiene gehören:

  • das Händewaschen (Händereinigung)
  • die hygienische Händedesinfektion
  • die chirurgische (präoperative) Händedesinfektion
  • Hautschutz und Hautpflege
  • das Tragen von Handschuhen

Alle diese Maßnahmen sind – angepasst an die eigenen Gegebenheiten (Leistungsspektrum, Besonderheiten der zu betreuenden Patienten, Rahmenbedingungen) – im praxisinternen Hygieneplan zu dokumentieren.*

Ausstattung eines medizinischen Handwaschplatz

Die Arztpraxis muss mit leicht erreichbaren Handwaschplätzen ausgestattet sein.

Zur Ausstattung eines Handwaschplatz gehören:

  • verlängerte Hebelarmatur zur handkontaktlosen Bedienung mit fließend warmem und kaltem Wasser
  • Spender mit Handwaschpräparat (idealerweise wandmontiert)
  • Spender für Händedesinfektionsmittel (idealerweise wandmontiert)
  • Spender für Einmalhandtücher (idealerweise wandmontiert)
  • ggf. Spender oder Tube für Hautpflegeund Hautschutzmittel Sammelbehälter für gebrauchte Einmalhandtücher*

Um die Entstehung erregerhaltigen Aerosols zu minimieren, soll der Wasserstrahl nicht direkt in den Siphon bzw. auf den Abfluss gerichtet sein. Siebstrahlregler am Auslauf der Wasserhähne sollen leicht austauschbar sein. Am Waschplatz ist ggf. ein Spritzschutz zur Abgrenzung von sauberen Arbeitsflächen anzubringen. Waschbecken sollten ausreichend groß, tief ausgeformt und ohne Überlauf sein.*

*Quelle: Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Ein Handwaschplatz muss vorhanden sein:

  • in Räumen oder in der Nähe von Räumen, in denen diagnostische oder invasive Maßnahmen durchgeführt werden,
  • in Räumen, die zur Vorbereitung solcher Maßnahmen dienen, sowie
  • in unreinen Arbeitsbereichen bzw. in deren Nähe.*

Ist in meinem Sprechzimmer ein Handwaschplatz zwingend notwendig? Oder obliegt mir als Betreiber*in dies nach besten Gewissen und Gewährleistung der Handhygiene dies in meiner Praxis zu entscheiden?

Es ist eine Auslegungssache, welche Sie als Betreiber*in der Einrichtung vertreten und plausibel darlegen müssen, dass Sie in ihrem Sprechzimmer ohne Patientenkontakt und Handwaschplatz auskommen und die Handhygiene anderweitig organisatorisch gewährleisten.**

**Einschätzung des Autors.
Pausenräume Arztpraxis2021-12-20T20:34:42+01:00

Bereitschafts- und Pausenräume in der Arztpraxis

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. So auch für medizinische Einrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen.

ASR A4.2 regelt die Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume in der Arztpraxis, bzw. sind diese Anforderungen auf die Praxis als eine Arbeitsstätten
in Gebäuden anwenden.

Begriffsbestimmung Pausenräume & Co.

ASR A4.2, Pkt. 3 Definition
Pausenräume  Sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Pausenbereiche  Sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Bereitschaftsräume  Sind allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Allgemeine Anforderungen an Pausenräume

Unabhängig von der Anzahl der Praxismitarbeiter*innen ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe innerhalb der Praxis es erfordern. Das können z. B. sein:

  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung,
  • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder unzuträgliche Gerüche in der Praxis,
  • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
  • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht wie innenliegende Untersuchung-/ Labor- oder Med.-Technikbereiche,
  • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Patienten) Zutritt haben, wie der Praxisempfangsbereich.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de

sonstige Anforderungen an Pausenräume

  • Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen z. B. durch Praxisabläufe, Patientenverkehr oder Telefonate sein.
  • In Pausenräumen für jede Praxismitarbeiter*in die den Raum gleichzeitig benutzen soll, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein.
  • Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen.
  • Pausenräume müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein.
  • Pausenräume müssen ausreichend temperiert sein und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen.
  • Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Schulungen, Besprechungen genutzt werden.

Pausenräume, Umkleiden und Toiletten

  • Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen- oder Umkleideräume befinden.
  • Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.
  • Arbeitsstätten sind mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten. Bei > 10 Beschäftigen sind zwei getrennte Toiletten in der Praxis bereitzustellen.
  • Toiletten.
  • In Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.
  • Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Arztpraxen mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt
    eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist.
  • Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de

Flurbreiten Arztpraxis2021-12-20T20:35:47+01:00

Flurbreiten, Bewegungsflächen und Platzbedarf in der Arztpraxis

Barrierefreiheit

DIN 18040-1 Flächen, Platzbedarf

Verkehrsflächen und Bewegungsflächen müssen für die Personen (z.B. zu Fuß, mit Rollstuhl, Rollator, Gehhilfe) bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.

Flächen, Platzbedarf nach DIN 18040-1 Angaben:
Für Platzbedarf und Bewegungsflächen ohne Richtungsänderung ≥ 120 cm
Für den Platzbedarf zum Wenden eines Rollstuhls 150 cm x 150 cm
Für übrige Nutzer z.B. auch für Nutzer mit Rollator 120 cm x 120 cm
Die Bewegungsflächen im Begegnungsfall zweier Rollstuhlfahrer 180 cm x 180 cm
Durchgangsbreiten und lichte Türbreiten für Rollstuhlfahrer ≥ 90 cm

In der ratifizierten Behindertenrechtskonvention (BRK) legt Art. 9, Absatz 1 dar, in welchen Bereichen die Vertragsstaaten auf jeden Fall Barrierefreiheit schaffen müssen. Dazu gehören medizinische Einrichtungen wie Ärztehäuser und Arztpraxen. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens wird in Art. 25 der Konvention gefordert.

Flucht- und Rettungswege

Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Tabelle 1: Mindestbreite der Fluchtwege

Nr. Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)  Lichte Breite (in m)
1 bis 5 0,875 m
2 bis 20 1,0 m
3 bis 200 1,20 m
4 bis 300 1,8 m
5 bis 400 2,4 m

Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen.

Warum ist Schallschutz in Arztpraxen wichtig?2023-02-18T18:15:14+01:00

Schallschutz und Diskretion in Arztpraxen: So schützen Sie Ihre Mitarbeiter- und Patientendaten

Eine optimale Schalldämmung und Diskretion sind entscheidend für eine professionelle und angenehme Arbeitsatmosphäre in Arztpraxen. In diesem Text erfahren Sie, warum Schallschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wichtig sind und wie eine diskrete Behandlung die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien unterstützt.

Zielstellung Schallschutzanforderung

Schutz vor Lärmbelastungen am Arbeitsplatz: In Arztpraxen entstehen viele Geräusche, die von der Behandlung von Patienten bis hin zu Gesprächen und Telefonaten reichen. Ein hoher Geräuschpegel kann die Konzentration von Ärzten und Mitarbeitern beeinträchtigen und nachteilig sein. Schallschutzmaßnahmen helfen dabei, den Geräuschpegel zu reduzieren und eine verbesserte Arbeitsatmosphäre zu schaffen.

Diskrete Behandlung: In Arztpraxen ist Diskretion besonders wichtig. Patienten möchten oft nicht, dass Gespräche oder Untersuchungen von anderen Personen gehören können. Eine optimale Schalldämmung in der Praxis kann die Diskretion der Patienten verbessern und ist somit ein wichtiger Aspekt der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien im Gesundheitswesen. Der Schutz sensibler Patientendaten wird durch eine diskrete Behandlung gewährleistet und trägt zum Vertrauen der Patienten in ihre Ärzte und die gesamte Praxis bei.

Schallschutz in Arztpraxen: Anforderungen nach DIN-Norm

Die Anforderungen an die Schalldämmung zwischen Räumen gemäß DIN 4109-1:2018-01 Tab. 5 gelten nicht nur für Krankenhäuser und Sanatorien, sondern auch für Arztpraxen. Insbesondere Sprechzimmer und Behandlungsräume sollten so geschützt werden, dass eine störungsfreie Kommunikation zwischen Arzt und Patienten gewährleistet ist und die Diskretion gewahrt wird.

Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung zwischen Räumen in Krankenhäusern und Sanatorien gem. DIN 4109-1:2018-01 Tab. 5:

Bauteile Anforderungen
R´w dB

Decken

Decken, einschließlich Decken unter Fluren ≥ 54
Decken unter Bädern und WCs ohne/mit Bodenentwässerung ≥ 54

Wände zwischen ≥ 47
Krankenräumen
Fluren und Krankenräumen
Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Fluren und Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Krankenräumen und Arbeits- und Pflegeräumen

Wände zwischen Räumen mit Anforderungen an erhöhtes Ruhebedürfnis und besondere Vertraulichkeit (Diskretion)


≥ 52
Wände zwischen ≥ 42
Operations- bzw. Behandlungsräumen
Fluren und Operations- bzw. Behandlungsräumen

Türen zwischen ≥ 37
Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Fluren und Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern


Türen zwischen Räumen mit Anforderungen an erhöhtes Ruhebedürfnis und besondere Vertraulichkeit (Diskretion)


≥ 37
Türen zwischen ≥ 32
Fluren und Krankenräumen
Operations- bzw. Behandlungsräumen
Fluren und Operations- bzw. Behandlungsräumen

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Baulicher Strahlenschutz in der Zahnarztpraxis2021-12-20T20:37:12+01:00

Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen

Hinweise in Kurzform:

  • Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein
  • vom Fußboden bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m, (Boden & Decke i.d.R. nicht)
  • Strahlenschutz in den Wänden kann durch Bleieinlagen erfolgen oder Strahlenschutzplatten (siehe KNAUF)
  • Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) nach DIN 6812
  • Grundlage: Röhrenspannung (kV) des dentalen Röntgengerätes OPG oder DVT
  • Wandverstärkungen für Röntgengerät(e), Klappsitz, usw. mit vorsehen
  • keine Mindestgrundfläche festgelegt, Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen
  • Beleuchtungsstärke 500 Lux
  • optisch-/akustischer Kontakt in Röntgentür zwischen dem Röntgenpersonal und Patient
  • Auslösung der Röntgenaufnahme außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle
  • Kennzeichnung: „Kein Zutritt – Röntgen“
  • Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum beachten
  • Abstimmung zur baulichen Ausführung rechtzeitig und Gewerke übergreifend

Hinweise in „langer“ Form, (HIER)

Tipp:

Grundsätzlich sollte der zuständige Sachverständige nach Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 in die Planung des baulichen Strahlenschutzes zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen einbezogen werden.

Grundlagen und Vorschriften:

Abkrz.:

Teil:

Links:

 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
 ASR A1.5/ 1,2 Fußböden
ASR A3.4 Beleuchtung
DIN EN 12464-1:2011-08 Teil 1 Arbeitsstätten in Innenräumen
StrlSchV § 88 Abs.1, Wartung und Prüfung
StrlSchG § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 Bestimmung von Sachverständigen

(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) = Ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Wichtigste formell-gesetzliche Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) = Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) legen zum Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grenzwerte und Schutzmaßnahmen fest.

Praxistresen – Anzahl Steckdosen notwendig?2021-12-20T20:38:47+01:00

Die Mindestanzahl von Steckdosen am Praxistresen

Für einen mittleren Praxistresen mit 1-2 Arbeitsplätzen hat sich die Anzahl von 12 Steckdosen bewährt. Dies entspricht je Arbeitsplatz 6 Steckdosen.

Hinweis:

Beachten Sie bei der Planung oder Anforderung von abschaltbaren Stromkreisen über einen Haupt- oder Schlüsselschalter in der Praxis, dass diverse Verbraucher Dauerstrom benötigen. Am Empfangstresten sind dies unter anderem die Ladestationen mobiler Telefone, PC-Technik, Telefon und Anrufbeantworter.

Verbraucher am Praxistresen

Verbraucher Anzahl
Monitore 2
PC 2
Drucker 2
Scann/Fax 1
Telefone 2
Netzteile 2
Reserve 1
Summe: 12
Praxistresen – Anzahl Datendosen notwendig?2021-12-20T20:40:01+01:00

Die Mindestanzahl von Datendosen am Praxistresen

Für einen mittleren Praxistresen mit 1-2 Arbeitsplätzen hat sich die Anzahl von 10 Datendosen RJ45 bewährt. Dies entspricht je Arbeitsplatz 5 Datendosen.

Hinweis:

Beachten Sie bei der Planung oder Anforderung von abschaltbaren Stromkreisen über einen Haupt- oder Schlüsselschalter in der Praxis, dass diverse Verbraucher Dauerstrom benötigen. Am Empfangstresten sind dies unter anderem die Ladestationen mobiler Telefone, PC-Technik, Telefon und Anrufbeantworter.

Netzwerkanschlüsse (RJ45) am Praxistresen

Verbraucher Anzahl
PC 2
Drucker 2
Scann/Fax 1
Telefone 2
Lesegeräte 1
EC-Cash 1
Reserve 1
Summe: 10
Pflicht – Trennung von Patienten und Personal-WC2021-12-20T20:41:45+01:00

Trennung von Patient-WC und Personal-WC in der Arztpraxis

In Arzt- und Zahnarztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.

Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in angemessener Zahl zur Verfügung stehen.

Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich.

ASR4.1 Sanitärräume

Hinweis:

Zur Bestimmung der notwendigen Anzahl an Toiletten und Waschgelegenheiten helfen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ weiter.

Grundlagen und Vorschriften:

Abkrz.: Teil: LINK´s:
TRBA 250 4.2.2 Toiletten
 ASR A1.5/ 1,2 Fußböden
 ASR A3.6 Lüftung
 ASR A4.1 Sanitärräume
 ASR A4.1/ 5.3 Abmessung Sanitärräume
 ASR A4.2 Pausen- und
Bereitschaftsräume
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen

(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

(TRBA 250) =  Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.

Haben Sie konkrete Fragen zu den planerischen Anforderungen für ambulante Gesundheitseinrichtungen? Unser FAQ & Praxis-Glossar, zusammengestellt von Experten, bietet Ihnen umfassende Informationen. Schreiben Sie uns!

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