Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen

Hinweise in Kurzform:

  • Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein
  • vom Fußboden bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m, (Boden & Decke i.d.R. nicht)
  • Strahlenschutz in den Wänden kann durch Bleieinlagen erfolgen oder Strahlenschutzplatten (siehe KNAUF)
  • Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) nach DIN 6812
  • Grundlage: Röhrenspannung (kV) des dentalen Röntgengerätes OPG oder DVT
  • Wandverstärkungen für Röntgengerät(e), Klappsitz, usw. mit vorsehen
  • keine Mindestgrundfläche festgelegt, Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen
  • Beleuchtungsstärke 500 Lux
  • optisch-/akustischer Kontakt in Röntgentür zwischen dem Röntgenpersonal und Patient
  • Auslösung der Röntgenaufnahme außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle
  • Kennzeichnung: „Kein Zutritt – Röntgen“
  • Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum beachten
  • Abstimmung zur baulichen Ausführung rechtzeitig und Gewerke übergreifend

Hinweise in „langer“ Form, (HIER)

Tipp:

Grundsätzlich sollte der zuständige Sachverständige nach Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 in die Planung des baulichen Strahlenschutzes zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen einbezogen werden.

Grundlagen und Vorschriften:

Abkrz.:

Teil:

Links:

 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
 ASR A1.5/ 1,2 Fußböden
ASR A3.4 Beleuchtung
DIN EN 12464-1:2011-08 Teil 1 Arbeitsstätten in Innenräumen
StrlSchV § 88 Abs.1, Wartung und Prüfung
StrlSchG § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 Bestimmung von Sachverständigen

(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) = Ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Wichtigste formell-gesetzliche Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) = Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) legen zum Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grenzwerte und Schutzmaßnahmen fest.