Bereitschafts- und Pausenräume in der Arztpraxis

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. So auch für medizinische Einrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen.

ASR A4.2 regelt die Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume in der Arztpraxis, bzw. sind diese Anforderungen auf die Praxis als eine Arbeitsstätten
in Gebäuden anwenden.

Begriffsbestimmung Pausenräume & Co.

ASR A4.2, Pkt. 3 Definition
Pausenräume  Sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Pausenbereiche  Sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Bereitschaftsräume  Sind allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Allgemeine Anforderungen an Pausenräume

Unabhängig von der Anzahl der Praxismitarbeiter*innen ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe innerhalb der Praxis es erfordern. Das können z. B. sein:

  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung,
  • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder unzuträgliche Gerüche in der Praxis,
  • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
  • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht wie innenliegende Untersuchung-/ Labor- oder Med.-Technikbereiche,
  • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Patienten) Zutritt haben, wie der Praxisempfangsbereich.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de

sonstige Anforderungen an Pausenräume

  • Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen z. B. durch Praxisabläufe, Patientenverkehr oder Telefonate sein.
  • In Pausenräumen für jede Praxismitarbeiter*in die den Raum gleichzeitig benutzen soll, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein.
  • Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen.
  • Pausenräume müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein.
  • Pausenräume müssen ausreichend temperiert sein und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen.
  • Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Schulungen, Besprechungen genutzt werden.

Pausenräume, Umkleiden und Toiletten

  • Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen- oder Umkleideräume befinden.
  • Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.
  • Arbeitsstätten sind mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten. Bei > 10 Beschäftigen sind zwei getrennte Toiletten in der Praxis bereitzustellen.
  • Toiletten.
  • In Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.
  • Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Arztpraxen mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt
    eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist.
  • Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de