Die Mindestgröße einer Arztpraxis: Was ist erforderlich?
Die notwendige Nutzfläche (NGF m²) einer Arztpraxis variiert in der Regel je nach Fachrichtung, Anzahl der Behandler/in und MFA sowie der Geräte-Ausstattung der Praxis. Eine kleine Praxis kann beispielsweise eine Nutzfläche von 140 bis 160 Quadratmetern haben, während eine größere Praxis mehrere hundert Quadratmeter an Flächenbedarf umfassen kann.
Die Frage nach der Mindestgröße einer Praxisfläche, oder wie groß muss eine Arztpraxis mindestens sein, stellen sich Existenzgründer*in vor der Praxisflächen- und Standortsuche neuer Praxisräume. Aber auch etablierte niedergelassene Mediziner sondieren bei einem geplanten Standortwechsel geeignete Angebote am regionalen Immobilienmarkt.
Vorher informieren hilft Ressourcen zu schonen
Die passende Antwort nach der Mindestgröße einer Praxisfläche sollten sich nicht nur suchende Existenzgründer*in und Mediziner*in stellen. Der Blick schweift hier in Richtung Immobilienwirtschaft und der Frage wer mit 95m² Praxisfläche angesprochen werden soll.
Aus meiner Sicht eine reine Ressourcenverschwendung für alle Beteiligten.
Wunsch nach Sicherheit und Einhaltung von Vorschriften
Weshalb ist es für Existenzgründer*in vor der Standortsuche neuer Praxisräume wichtig, die Mindestgröße und den individuelle Flächenbedarf einer Praxis kennen. Zum einen die eigene Sicherheit die geeignete Größe zu kennen und der Wunsch nach Einhaltung der Vorschriften. Es spielen auch die Rückkopplung und Prüfungskriterien zur Unterscheidung vorliegender Immobilienangebote eine wichtige Rolle.
Arbeitsstättenverordnung und Mindestgrößen
Bei der Definierung der Mindestgröße einer Praxis bietet die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eine wichtige Information und Kenngrößen, vielmals auch in Abhängigkeit der Anzahl der in der Praxis Beschäftigten.
„Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten = Arztpraxis.“
Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Adressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.
Grundstock notwendige Mindestgröße an Praxisräumen
Unabhängig von der Fachrichtung der ambulanten Eichrichtung des Gesundheitswesens, so die globale Formulierung für Arzt- oder Zahnarztpraxis, gibt es einen Grundstock notwendiger Räume, Funktionsbereiche = Mindestgröße. Diese sind rein funktional für die Organisation und Durchführung des medizinischen Betriebes als Arbeitsstätte mit Patientenverkehr notwendig.
Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Arztpraxis
Zahlreiche Raumfunktionen und Mindestgrößen sind der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu entnehmen. Die beiden genannten Verordnung enthalten Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten = Arzt- und Zahnarztpraxis.
Räumlichen Mindestvoraussetzung und Flächenbedarf für spezialisierte Arztpraxen: Was muss man beachten?
Summe der notwendigen räumlichen Grundvoraussetzung einer Praxis ≥ 79 m²
Fachspezifische ärztliche/ medizinische/ technische Funktionsbereiche: Wie viel Platz braucht man wirklich?
Hinzu kommen die ärztlichen Funktionsbereiche wie Sprechzimmer, Behandlungs- und Untersuchungsbereiche. Diese sind von der jeweiligen Fachrichtung, Arbeitsorganisation, Abläufe, Anzahl der Behandler*in spezifisch und damit variabel.

Fazit ≥ 140 m²
Aus den notwendigen, variablen, fachbezogenen und optionalen Raumfunktionen einer Praxis beträgt der Mindestflächenbedarf 140 m². Zur Ermittlung des individuellen Mindestflächenbedarfs ist ein Raumbuch mit den jeweiligen Raumgrößen zu erstellen.
ÜBERSICHT MED-FACHRICHTUNGEN UND MINDESTGRÖSSEN:
Allgemeinmedizinische Praxis | ≥ 140 m² | ≈ | Ø 220 m² |
Internistische Praxis | ≥ 140 m² | ≈ | Ø 220 m² |
Praxis für Neurologie | ≥ 140 m² | ≈ | Ø 220 m² |
Praxis für Augenheilkunde | ≥ 140 m² | ≈ | Ø 220 m² |
HNO-Praxis | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Praxis für Kinderheilkunde (Pädiatrie) | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Gynäkologische Praxis | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Urologische Praxis | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Dermatologische Praxis | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Praxis für Kieferorthopädie | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Orthopädische Praxis | ≥ 180 m² | ≈ | Ø 260 m² |
Zahnheilkunde 3 Plätze | ≥ 160 m² | ≈ | Ø 240 m² |
Zahnheilkunde 10 Plätze | ≥ 300 m² | ≈ | Ø 380 m² |
Zahnheilkunde 5 Plätze | ≥ 220 m² | ≈ | Ø 300 m² |
Chirurgische Fachrichtungen / Praxisteile | ≥ 250 m² | ≈ | Ø 400 m² |
Praxis für MKG | ≥ 350 m² | ≈ | Ø 450 m² |
Radiologische Praxis | ≥ 700 m² | ≈ | Ø 1200 m² |
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