Bauantrag Arztpraxis
Bauantrag Arztpraxis: Bei einer Praxisgründung, einem Praxisneubau, einer Praxisübernahme oder der Umnutzung einer Büro-, Laden- oder Gewerbefläche geht es nicht nur um einen Grundriss. Entscheidend ist, ob die geplante medizinische Nutzung baurechtlich zulässig, genehmigungsfähig und wirtschaftlich umsetzbar ist.
Aus Büro wird nicht automatisch Arztpraxis. Aus einer früheren Augenarztpraxis wird nicht automatisch eine neue Zahnarztpraxis. Und ein vermeintlicher Bestandsschutz ersetzt keine Prüfung aktueller Anforderungen an Baugebiet, Stellplätze, Barrierefreiheit, Brandschutz, Rettungswege, Erschließung und spätere Nutzung.
Bauantrag Arztpraxis: Kurzantwort
Ob für eine neue oder geänderte Praxisnutzung ein Bauantrag, eine Genehmigungsfreistellung oder kein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und dem konkreten Vorhaben. Entscheidend sind nicht nur die bisherige Bezeichnung der Fläche, sondern die genehmigte Nutzung und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die durch die künftige Nutzung berührt werden können.
Nutzungsänderung
Eine Praxis kann gegenüber Büro, Laden, Wohnung oder einer früheren medizinischen Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen auslösen.
Verfahrensfreiheit
Kein Bauantrag bedeutet nicht automatisch, dass das Vorhaben ohne weitere Prüfung zulässig ist. Die materiellen öffentlich-rechtlichen Anforderungen bleiben einzuhalten.
Bestand prüfen
Maßgeblich sind Bauakte, Genehmigungsumfang, tatsächliches Vorhaben und Landesrecht – nicht allein Exposé, Mietvertrag oder die Aussage „war schon immer Praxis“.
Warum der Bauantrag vor Mietvertrag und Kauf relevant ist
Viele Praxisprojekte beginnen mit einer scheinbar passenden Fläche: gute Lage, ausreichende Quadratmeter, attraktive Miete, vielleicht sogar ein ehemaliger medizinischer Nutzer. Kritisch wird es, wenn erst nach Mietvertragsbindung auffällt, dass die geplante Nutzung genehmigungsrechtlich, baulich oder organisatorisch nicht sauber geklärt ist.
Nutzungsänderung Arztpraxis: Büro, Laden oder Wohnung reicht nicht als Annahme
Eine Arztpraxis ist keine beliebige Gewerbenutzung. Sie hat Patientenverkehr, Behandlungsräume, Personalbereiche, technische Anlagen, Hygieneanforderungen, Datenschutz- und Diskretionsanforderungen sowie häufig besondere Anforderungen an Barrierefreiheit, Rettungswege, Stellplätze und Brandschutz.
Bürofläche
Eine Bürofläche kann auf dem Papier ähnlich wirken, hat aber meist andere Besucherfrequenzen, andere Raumfolgen und andere Anforderungen an öffentliche Zugänglichkeit.
Ladenfläche
Ladenflächen haben Publikumsverkehr, aber nicht automatisch die Anforderungen einer medizinischen Nutzung mit Behandlung, Diskretion, Hygiene und Praxisbetrieb.
Wohnung
Die Umwandlung von Wohnraum in Praxisräume kann planungsrechtlich, mietrechtlich, wohnraumschutzrechtlich und baurechtlich besonders sensibel sein.
Baugebiet, Bebauungsplan und Zweck der Nutzung
Ob eine Arztpraxis an einem Standort zulässig ist, hängt nicht nur vom Gebäude ab. Das Bauplanungsrecht fragt, ob die Art der Nutzung zum Baugebiet, zum Bebauungsplan oder zur prägenden Umgebung passt. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die gesicherte Erschließung entscheidend. Im unbeplanten Innenbereich ist relevant, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt.
Freie Berufe
§ 13 BauNVO regelt Räume und Gebäude für freie Berufe. Das hilft, ersetzt aber keine Prüfung der konkreten Fläche, Größe, Nutzung und Gebietslage.
Gesundheitliche Zwecke
In bestimmten Baugebieten können Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig sein. Entscheidend bleibt die konkrete Einordnung nach BauNVO und Bebauungsplan.
Erschließung
Zufahrt, Zugang, Stellplätze, Feuerwehr, Ver- und Entsorgung sowie öffentliche Erreichbarkeit können Teil der Zulässigkeitsprüfung werden.
Bestandspraxis und vermeintlicher Bestandsschutz
Eine vorhandene oder frühere Praxis kann die Prüfung erleichtern, ersetzt sie aber nicht. Bestandsschutz knüpft an einen rechtmäßig geschaffenen und fortbestehenden Bestand sowie an den Umfang der genehmigten Nutzung an. Entscheidend ist, ob das neue Vorhaben noch innerhalb der genehmigten Variationsbreite liegt oder ob andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange neu berührt werden können.
Genehmigter Umfang
Zu prüfen ist, welche Nutzung mit welchen Räumen, Nebenbestimmungen und gegebenenfalls betrieblichen Merkmalen tatsächlich genehmigt wurde.
Geändertes Vorhaben
Fachrichtung, Patientenzahl, technische Anlagen oder bauliche Eingriffe sind nicht isoliert entscheidend. Relevant wird ihre Wirkung auf Nutzung, Gebäude und öffentlich-rechtliche Anforderungen.
Betreiberwechsel
Ein Betreiberwechsel allein ist nicht automatisch eine baurechtliche Nutzungsänderung. Maßgeblich bleibt, ob sich Art, Umfang oder Auswirkungen der genehmigten Nutzung relevant verändern.
Augenarztpraxis ist nicht automatisch Zahnarztpraxis
Ein häufiger Denkfehler lautet: Wenn vorher eine medizinische Nutzung vorhanden war, muss jede neue medizinische Nutzung ebenfalls zulässig sein. So einfach ist es nicht. Eine Augenarztpraxis, eine Zahnarztpraxis, eine Hausarztpraxis, eine Physiotherapiepraxis, ein MVZ oder eine Praxis mit ambulanten Eingriffen können unterschiedliche bauliche und technische Anforderungen auslösen.
Technische Anlagen
Zahnarztpraxen können andere Anforderungen an Wasser, Abwasser, Druckluft, Absaugung, Geräte, Schallschutz und Technikräume stellen.
Patientenverkehr
Mehr Behandler, längere Öffnungszeiten oder höhere Frequenz können Stellplätze, Wartebereich, Fluchtwege und Erschließung beeinflussen.
Risikobewertung
Hygiene, Brandlasten, Rettungssituation, Barrierefreiheit und Betriebsbeschreibung können je nach Nutzung anders zu beurteilen sein.
Öffentlich zugängliche Einrichtung des Gesundheitswesens
Arztpraxen mit Patientenverkehr werden nach den Landesbauordnungen regelmäßig als öffentlich zugängliche Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeordnet. Welche Anforderungen gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht, dem Vorhaben und dem Bestand. Die Musterbauordnung dient dabei nur als Orientierung und ist nicht selbst die unmittelbar verbindliche Rechtsgrundlage.
Besucherbereiche
Barrierefreiheit betrifft insbesondere Zugang, Wege, Türen, Empfang, Patientenbereiche sowie erforderliche Toiletten- und Stellplatzanlagen.
Interne Bereiche
Nicht jeder ausschließlich intern genutzte Raum unterliegt automatisch denselben bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Ergänzende Vorgaben können sich jedoch aus dem Arbeitsstättenrecht ergeben.
Erforderlicher Umfang
Welche Räume und Anlagen barrierefrei herzustellen sind und ob Abweichungen in Betracht kommen, muss anhand des konkreten Landesrechts und Einzelfalls beurteilt werden.
Stellplatznachweis, Satzungen und kommunale Anforderungen
Bei einer Nutzungsänderung zur Arztpraxis kann ein Stellplatznachweis relevant werden. Die Anforderungen ergeben sich häufig aus Landesrecht, kommunaler Stellplatzsatzung, Lage, Nutzung, öffentlicher Erschließung und erwartetem Zu- und Abgangsverkehr. Auch Fahrradabstellplätze können eine Rolle spielen.
Mehrbedarf
Eine neue oder geänderte Nutzung kann einen Stellplatzmehrbedarf auslösen, auch wenn das Gebäude bereits besteht.
Ablöse
Wenn Stellplätze nicht hergestellt werden können, kann je nach Satzung eine Ablöse möglich oder erforderlich sein.
Praxisfrequenz
Fachrichtung, Patientenzahl, Personal, ÖPNV-Anbindung und Lage beeinflussen die praktische Bewertung der Erreichbarkeit.
Brandschutz, Rettungswege und aktuelle Anforderungen
Patientenverkehr, eingeschränkte Mobilität, Wartebereiche, Behandlungsräume und technische Anlagen können den Brandschutz einer Arztpraxis beeinflussen. Die Musterbauordnung sieht für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen – ausdrücklich auch für Praxen – grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Geschoss vor. Verbindlich sind jedoch die jeweilige Landesbauordnung und die konkrete Gebäudesituation.
Rettungswege
Lage der Nutzungseinheit, notwendige Treppen und Flure, Türen, Anleiterbarkeit und die Erreichbarkeit für die Feuerwehr müssen zum Vorhaben passen.
Brandschutzkonzept
Nutzungseinheiten, Abschlüsse, Leitungsdurchführungen, Brandlasten und technische Anlagen können zusätzliche Prüfungen oder Nachweise erforderlich machen.
Bestand und Änderung
Welche aktuellen Anforderungen durch Umbau oder Nutzungsänderung berührt werden, hängt von Art und Umfang des Vorhabens sowie vom Landesrecht ab.
Betriebsbeschreibung Arztpraxis: Grundlage für die Verfahrensprüfung
Für die baurechtliche Einordnung muss die tatsächliche Nutzung nachvollziehbar sein. Die dafür benötigten Angaben sollten nicht erst beim Bauantrag entstehen, sondern aus zuvor geklärten Betriebs- und Funktionsanforderungen abgeleitet werden. Die bauantragsbezogene Betriebsbeschreibung ist damit eine spätere, auf das Verfahren zugeschnittene Fassung – nicht der Ausgangspunkt der Praxisplanung.
Betreiberangaben
Leistungsprofil, Personen, Betriebszeiten, Patientenzahlen, Geräte, Stoffe, Tätigkeiten und besondere betriebliche Anforderungen.
Planerische Einordnung
Planer und erforderliche Fachplaner leiten daraus räumliche, technische, brandschutz- und genehmigungsrelevante Konsequenzen ab.
Verfahrensbezogene Fassung
Der Entwurfsverfasser übernimmt die für das konkrete Verfahren erforderlichen und zutreffenden Angaben in die Bauvorlagen.
Neugründung, Neubau, Übernahme: unterschiedliche Risiken
Je nach Ausgangssituation stellen sich unterschiedliche Fragen. Eine Neugründung in einer ehemaligen Bürofläche hat andere Risiken als ein Praxisneubau, eine Übernahme einer Bestandspraxis oder die Projektentwicklung einer Gesundheitsimmobilie.
Neugründung
Vor Mietvertrag müssen Nutzungsänderung, Baugebiet, Ausbaukosten, Stellplätze, Barrierefreiheit und Genehmigungszeit realistisch bewertet werden.
Praxisneubau
Vor Gebäudeentwurf und Genehmigungsplanung muss geklärt sein, ob Nutzerziel, Raumprogramm, Baurecht, Grundstück, Erschließung, Stellplätze und Außenflächen grundsätzlich zusammenpassen.
Praxisübernahme
Bei einer Bestandspraxis sind Bauakte, genehmigte Nutzung, alte Auflagen, Umbauten und geänderte Anforderungen zu prüfen.
Immobilienwirtschaft
Für Vermieter und Entwickler entscheidet die Genehmigungsfähigkeit darüber, ob eine Fläche belastbar als medizinische Nutzung vermarktbar ist.
Typische Fehler beim Bauantrag Arztpraxis
Viele Probleme entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus zu frühen Annahmen. Gerade bei attraktiven Flächen wird gern schnell entschieden, bevor die Genehmigungsgrundlagen geprüft sind.
Exposé geglaubt
„Praxis geeignet“ im Exposé ersetzt keine Prüfung von Bauakte, Baugebiet, Nutzung und Genehmigung.
Bestandsschutz überschätzt
Eine frühere Praxis schützt nicht automatisch eine neue, andere oder wesentlich geänderte medizinische Nutzung.
Stellplätze vergessen
Stellplatznachweise, Ablöse und Fahrradabstellplätze werden oft erst bemerkt, wenn der Bauantrag bereits läuft.
Brandschutz zu spät geprüft
Rettungswege, notwendige Flure, Türen und Nutzungseinheiten können den Grundriss deutlich verändern.
Barrierefreiheit unterschätzt
Barrierefreie Erreichbarkeit, WC, Türen, Bewegungsflächen und Patientenbereiche brauchen Fläche und Planung.
Mietvertrag zu früh unterschrieben
Wenn Genehmigung, Kosten und Zuständigkeiten offen sind, wird aus einer attraktiven Fläche schnell ein Projektproblem.
Prüffragen vor Mietvertrag, Kauf oder Praxisübernahme
Diese Fragen helfen, Bauantrag Arztpraxis und Nutzungsänderung früh einzuordnen.
Ich erstelle keinen Bauantrag als Einzelleistung
Dieser Beitrag ist Teil meiner Fachenzyklopädie für medizinische Einrichtungen. Ich ersetze weder den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser noch Bauaufsicht, Fachplaner oder Rechtsberatung. Meine Aufgabe liegt in der frühen medizinisch-funktionalen Einordnung von Nutzung, Praxisfläche, Bestand und Ausbaugrundlagen.
Vor der formalen Planung
Ich strukturiere das tatsächliche Betriebsprofil, prüfe erkennbare Flächen- und Bestandsrisiken und mache früh sichtbar, welche Fachfragen vertieft werden müssen.
Mit Entwurfsverfasser und Fachplanern
Die bauordnungsrechtliche Einordnung, Bauvorlagen und erforderlichen Nachweise werden durch die dafür verantwortlichen Planungsbeteiligten erstellt und koordiniert.
Quellen und fachliche Einordnung
Für Bauantrag, Nutzungsänderung und Genehmigungsfähigkeit einer Arztpraxis sind insbesondere BauGB, BauNVO, die jeweilige Landesbauordnung, örtliche Satzungen und die konkret genehmigte sowie geplante Nutzung relevant. Die Musterbauordnung ist eine Orientierung für die Landesgesetzgebung, aber keine unmittelbar geltende bundesweite Bauordnung. Die folgenden Quellen und Beiträge ersetzen keine Einzelfallprüfung.
- BauGB § 29: Begriff des Vorhabens und Nutzungsänderung
- BauGB § 30: Zulässigkeit im Bebauungsplan
- BauGB § 34: Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich
- BauNVO § 13: Gebäude und Räume für freie Berufe
- Bauministerkonferenz: Musterbauordnung und Mustervorschriften
- Beispiel Sachsen: Genehmigungspflicht, Verfahrensfreiheit und Bauordnungsrecht
- Bundesverwaltungsgericht: Variationsbreite einer genehmigten Nutzung
- Betriebsbeschreibung Arztpraxis
- Grundstück Arztpraxis – Eignung vor Kauf und Planung prüfen
- Stellplätze Arztpraxis
- Bestandspraxis und Genehmigung
- Praxisfläche prüfen
Hinweis zu historischen Kommentaren
Unter diesem Beitrag befinden sich teilweise Kommentare und Antworten aus früheren Jahren. Sie dokumentieren damalige Fragestellungen, bilden aber weder automatisch den heutigen Rechtsstand noch eine belastbare Bewertung eines aktuellen Einzelfalls ab.
Bauantrag als Teil der Praxisflächen- und Grundstücksprüfung
Wenn Sie gerade eine Praxisfläche, Bestandspraxis, ehemalige Bürofläche, ein Grundstück oder eine Gesundheitsimmobilie prüfen, sollte die Genehmigungsfähigkeit nicht erst nach der Entscheidung auftauchen. Entscheidend ist, ob die geplante Nutzung, der Bestand beziehungsweise das Grundstück, die Genehmigungslage und die späteren Praxisabläufe zusammenpassen.
Genau diese Schnittstelle wird häufig vor Mietvertrag, Kauf, Ausbau oder Praxisübernahme relevant. Eine scheinbar passende Fläche kann später durch Nutzungsänderung, Stellplatznachweis, Brandschutz, Rettungswege, Barrierefreiheit oder fehlende Betriebsbeschreibung deutlich schwieriger werden.
Guten Tag,
ich möchte einen Gewerberaum (bisher Schusterwerkstatt) umändern zur Praxis für Physiotherapie ohne Kassenzulassung.
Der Raum ist insgesamt 44qm groß, beinhaltet eine kleine Nische mit kleiner Wohnküche, einen Haupteingang und eine abgeschlossene Tür zum Büro. Diese Türe führt zum Flur einer Wohngemeinschaft mit separatem Eingang.
Im Gewerberaum befindet sich ein Duschbad mit WC , wo ein Rollstuhl knapp reinpassen würde.
Eine Wand vom Gewerberaum schließt zu einer Doppelhaushälfte an, die andere zur Wohneinheit nebenan.
Der Eingang ist breit und hat einen kleinen Absatz (ca. 2cm) zum öffentl. Gehweg.
Könnten Sie mir bitte mitteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Genehmigung der Nutzungsänderung ist? Das Bauamt äußert sich dazu leider nicht konkret.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
Guten Tag,
bezüglich Ihres Kommentars ergeben sich folgende Zulassungsbedingungen für Ihre Physiotherapiepraxis.
Es muss eine Nutzfläche von mindestens 50 m² in dem bisherigen Gewerberaum vorhanden sein.
Die Therapieflächen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,5 m haben.
Des Weiteren benötigen Sie einen Behandlungsraum von mindestens 20 m² und zwei weitere Räume von jeweils mindestens 6 m², welche durch eine Unterteilung des 44 m² großen Raumes gewährleistet werden können.
Ein barrierefreier Zugang sowie eine Barrierefreie WC-Anlage wäre von Vorteil, ist aber in diesem Fall nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Die weitere Voraussetzung besteht darin, dass die räumliche Trennung des Gewerberaumes und der Privaten genutzten Fläche vorgenommen wird. In Ihrem Fall wäre dies möglich, da die Anliegende Fläche der Wohngemeinschaft durch einen separaten Eingang betreten werden kann.
Kurz um, die Wahrscheinlichkeit einer Genehmigung der Nutzungsänderung und somit die Möglichkeit eine Physiotherapeutisch genutzte Praxisfläche aus dem bestehenden Gewerberaum zu erstellen, ist gegeben.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass die Zulassungsbedingungen von den jeweiligen Landesvertretungen der Krankenkassen abhängig sind.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Plagwitz,
Holger Brummer
Sehr geehrter Herr Brummer,
ich würde gerne wissen, ob ich meinen bereits angemieten Praxisraum im EG eines Mietshaus beim Bauordnungsamt anmelden muß.
Es handelt sich um eine privatärztliche Praxis von insgesamt 30 qm, die sich auf ein kleines WC, ein 13 qm Behandlungsraum und ein 12 qm Wartezimmer aufteilen. Ich möchte dort ohne weiteres Personal arbeite, also alles selbst machen.
Der Immobilienmakler ist der Meinung, dass ich das nicht müsste, da der Raum als Gewerbe angemeldet ist und schon immer als Arztpraxis (Psychotherapie) genutzt wurde, daher auch nie ein Umnutzungsantrag gestellt werden musste.
Mit freundlichen Grüßen
xx
Sehr geehrter Herr Dr.,
in wie weit ihre Einrichtung als „Arztpraxis“ im klassischen Sinne bezeichnet werden kann ist fraglich.
Bei der geringen Fläche von 30m² und dem beschriebenen Raumprogramm, ist es nicht möglich die Anforderungen an eine ambulante medizinische Einrichtung zu genügen. Beispiel: In einer Praxis müssen Personal- und Patiententoilette getrennt vorgehalten werden. Da Sie jedoch über kein Personal verfügen, kann hier wiederum eine Ausnahme vorliegen.
Wenn ihnen der Vermieter die Räume als Praxisräume / Arztpraxis vermietet hat, dann hat er nach meiner Meinung auch dafür zu sorgen, dass die angemietete Fläche der entsprechenden Art der Nutzung unterliegt.
Fazit: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Mit besten Grüße nach Kiel,
Holger Brummer
Guten Tag
Ich habe Bürofläche möchte aber ein Nutzungs Änderung zum Arzt Praxis machen wie ich gehört habe von eine Makler wenn ich eine Nutzung Änderung als Arztpraxis beantrage gesetzlich bräuchte ich eine Aufzugsanlage weil die Bürofläche im erste und zweite OG Liegt aber es gibt ja viele Altbauten wo Praxisflächen haben wo die auch keine Aufzugsanlage haben meine Frage an Sie ist das richtig sowie der Makler gesagt hat meine Haus ist auch ein Altbau .
Liebe Grüße Edepali
Gruß Gott.Wie geht man vor ? Nutzungsänderung einer Bestehenden Schule.Es würden zwei Räume abgezweigt für eine Arztpraxis.Funktioniert das .Welche Vorlagen hat die Gemeinde? Lg
Guten Tag,
die Errichtung einer medizinisch genutzten Fläche unterscheidet baurechtlich in der Art der Nutzung gegenüber einer gewerblichen Büronutzung. Daher wird ein Bauantrag auf Nutzungsänderung notwendig. Bei der Prüfung wird in der Regel auch die barrierefreie Erschließung der Praxisräume nach DIN 18040-1 untersucht bzw. wird man mit Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet „alle Punkte“ einer barrierefreien Planung nach DIN 18040-1 entsprechend umzusetzen.
Hierbei stößt man vor oder im Objekt (Parkplätze, Zugang), im Treppenhaus (Liftanlagen, Podeste, Türbreiten) und in der Praxis (Bewegungsflächen, WC-Anlage, Türbreiten, uvm.) auf viele zu berücksichtigende Punkte.
Da sich besonders im Altbau viele Anforderungen weder konstruktiv noch wirtschaftlich umsetzen lassen, kommt man nicht umher, dass Gespräch mit dem Bauamt zu suchen. Alleine der Fakt, dass ein Gebäude alt ist und vielleicht das Treppenhaus und Türen unter Denkmalschutz stehen, befreit einem nicht von der Notwendigkeit eine Praxisfläche barrierefrei zu errichten.
Dass Sie zahlreiche Praxen benennen können, die nicht barrierefrei sind und trotzdem praktizieren ist ein Umstand der oftmals auf eine nicht genehmigte zu schließen lässt. Oftmals wissen es die Mediziner selbst nicht, wenn Sie ihre Praxisräume mieten und der Vermieter ihnen diese entsprechend ausgebaut und zur Verfügung gestellt hat. Es ist nicht die Aufgabe des Mieters, sondern die des Vermieters, die baurechtliche Art der Nutzung entsprechend umzuwidmen und entsprechend alle damit notwendigen Dinge zu erfüllen, wenn nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
(Bitte beachten Sie, dass dies keine rechtliche Beratung ist und ich Ihnen lediglich meine praktische Einschätzung zur Fragestellung mitteile.)
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brummer
Guten Tag,
das kann ich ihnen auch nicht beantworten. Nehmen Sie sich hierzu einen Architekten/ Ingenieur, der auf Grundlage ihrer Anforderungen „zwei Räume für eine Arztpraxis“ mit den baurechtlichen, konstruktiven und wirtschaftlichen Punkten untersucht und Sie zur Machbarkeit ihres Vorhabens entsprechend berät.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brummer
Guten Tag Herr Brummer,
ich möchte eine Arztpraxis in einem so auch konzipierten Ärztehaus eröffnen. Die vorgesehene Einheit wurde aber zuvor als Ergotherapiepraxis genutzt. Grundsätzlich sind sonst alle Vorgaben (Behindertentoilette, Barrierefreiheit, Personal-WC, Raumhöhe..) erfüllt. Ist da tatsächlich ein Nutzungsänderungsantrag notwendig ? Und wenn ja, kann man vor endgültigem Bescheid trotzdem schon arbeiten (auf das Risiko hin, einen negativen Bescheid zu erhalten nach x Monaten ?, Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen, V. Heinsius
Guten Tag,
die Verantwortung liegt hierfür bei dem Eigentümer/ Vermieter, da er Ihnen die Fläche sicherlich lt. Mietvertrag als Arztpraxis vermietet und daher auch alle Bedingungen (so auch die baurechtlichen) zu erbringen hat. Die Baugenehmigung für das Gebäude, die Gebäudeklasse etc. ist beim Vermieter zu erfragen und ggf. einen örtlichen Architekten mit der Prüfung zu beauftragen.
Freundliche Grüße,
Holger Brummer
Guten Tag,
eine gewerbliche Praxis wurde 25 Jahre lang von einer Fußpflegerin und Kosmetikerin betrieben. Muß ich bei Anmietung der Räumlichkeiten einen Nutzungsänderungsantrag stellen, wenn ich diese als Naturheilpraxis (Heilpraktikerin) nutzen will.
Liebe Grüße,
Fr. Vogel
Guten Tag Frau Vogel,
wenn es sich bereits um eine gewerbliche Nutzungseinheit handelt und Sie mit ihrer Tätigkeit keine Präsenzpflicht im Sinne eines Versorgungsauftrag unterliegen und/ oder einen Vertragsarztsitz betreiben, sehe ich hierzu keine Notwendigkeit. Die Pflicht zur Nutzungsänderung obliegt dem Vermieter, wenn er ihnen die Mieteinheit als „Praxisfläche“ anbietet und vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
VG, Holger Brummer
PS: Dies ist keine rechtliche Beratung, lediglich meine derzeitige Auffassung zur geschilderten Situation.
Guten Tag,
ich möchte eine Fläche als Zahnarztpraxis mieten, die zuvor seit 20 Jahren eine Bank war. Die Räumlichkeit ist beim Bauamt als Büro/Praxis angemeldet (laut Vermieter). Es ist barierrefrei, ca. 270 m². Meine Fragen an Sie:
– Muss ich trotzdem Antrag stellen, obwohl die Fläche als Büro/Praxis angemeldet ist?
– Wer muss eigentlich den Antrag stellen, der Vermieter oder ich?
Vielen Dank im Voraus,
B.K.
Guten Tag,
wenn Sie gewerbliche Flächen als Praxis-/ Zahnarztpraxis vermietet bekommen, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass eine entsprechende baurechtlich Prüfung und Genehmigung vorliegen, oder neu eingeholt wird.
Nun ist es der Fall, dass gewerbliche Mietverträge frei verhandelbar sind und oft die Verantwortung zur Einholung aller „rechtlichen- und nutzerspezifischen“ Genehmigungen dem Nutzer übertragen werden.
Alternativ erschlägt der Vermieter diese Diskussion und behauptet das eine entsprechende Nutzungsgenehmigung vorliegt. Wenn dem so ist, dann soll der Vermieter Ihnen bzw. Fachleuten die Unterlagen zur Prüfung aushändigen.
Es kann sein, dass vor Jahren eine entsprechende Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist, jedoch muss auch hier geprüft werden, was genau genehmigt ist. Wenn Sie langfristig auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich die Unterlagen geben und durch einen Architekten*in prüfen.
Beispiel: Selbst, wenn die von Ihnen favorisierte Nutzfläche vorher 20 Jahre als HNO-Facharztpraxis, oder Hausarztpraxis genehmigt und genutzt wurde, müssen Sie zur Nutzung einer Zahnarztpraxis sicherlich grundlegende Veränderungen an der Raumstruktur, Grundrisse, Installationen, Haustechnik usw. vornehmen. Im Kern bedeutet das einen Neubau, bspw. mit geänderten Flucht- und Rettungswegen, neuen statischen Anforderungen an Deckentraglasten im Bereich der Behandlungseinheiten, Strahlenschutz, Trinkwasserverordnung, uvm. ….
Alles Punkte, welche in einer alten Baugenehmigung oder Nutzungsänderung für „Praxisflächen“ im Detail weder eingereicht, beachtet und geprüft wurden. Befinden sich über der Gewerbeeinheit Wohnraum, so muss vor Ort ein Sachverständiger prüfen, inwieweit der bauliche Brandschutz und Rohrdurchdringungen fachgerecht ausgeführt und abgeschottet sind und welche Mängel bestehen. Die sich hieraus ergebende notwendigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind Sache des Vermieters.
Gehen Sie davon aus, dass Ihre „Sowieso-Investitionen“ in die neuen Praxisräume mit einer aktuell geprüften und erteilten Baugenehmigung langfristig sicher und auf trockenen Füßen stehen.
Viele Grüße!
*Meine Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und können auch keine Rechtsberatung ersetzen.
Guten Tag, ich überlege, mit Übernahme eines Arztsitzes direkt in neue Räumlichkeiten zu ziehen. Es handelt sich um eine Fläche, die laut Inserat als Praxisfläche in einem Ärztehaus ausgeschrieben ist. Die Räume standen nun lange leer, waren zuvor von einer Physiotherapie- Praxis genutzt worden. Baulich müssten für meine Bedürfnisse keine großen Änderungen vorgenommen werden. Allerdings gibt es z.B. nur ein Personal-WC und kein komplett barrierefreies WC. Muss ich mich nun sorgen, weil die Praxis bei meinem Einzug nicht den aktuellen Vorgaben entspricht? Oder gibt es einen Bestandsschutz für die Räumlichkeiten, die ja ursprünglich als Arztpraxis konzipiert wurde (unter damaligen Vorgaben)? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
MFG
Sehr geehrte Frau xxxxxxx,
die Frage der baurechtlichen Art der Nutzung = Arztpraxis der ausgesuchten Flächen in einem Ärztehaus muss Ihnen der Eigentümer/Vermieter beantworten. Sicherlich ist davon auszugehen, wenn es sich um ein Ärztehaus handelt und die Fläche eine von vielen medizinisch genutzten Mieteinheiten im Objekt ist und diese für eine derartige Nutzung ursprünglich genehmigt wurde.
Einen „Bestandsschutz“ würde ich hier jedoch nicht attestieren, da Sie die Praxisräume nicht von einem Vorgänger*in übernehmen und nahtlos weiterführen. Besonders bei Leerstand von Nutzflächen und anschließender Neunutzung sind die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und ggf. bei Abweichungen den Vermieter anzuzeigen. Dies betrifft zum einen notwendige bauliche Veränderungen innerhalb der Mieteinheit. Abgleich der räumlichen Voraussetzungen wie getrennte WC-Anlagen für Patienten und Personal, die Barrierefreiheit im allgemeinen, Anforderungen an Pausenräume, Umkleideräume auf Grundlage der Anzahl der Beschäftigten, Flucht- und Rettungswege usw. …. Hierzu empfiehlt es sich einen Architekten oder Fachingenieur zu Rate zu ziehen, der all dies Aspekte innerhalb der Mietfläche als auch im Objekt prüft und eine entsprechende Einschätzung und konkrete Empfehlungen ausspricht.
Achten Sie hierbei in einem möglichen Mietvertragsentwurf darauf, ob der Vermieter Ihnen die Räumlichkeiten exklusiv als Praxisräume vermietet und/ oder dieser Ihnen ggf. alle rechtlichen Pflichten für eventuell notwendige Genehmigung überträgt.
*Meine Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und können auch keine Rechtsberatung ersetzen.
Sehr geehrter Herr Brummer ich moechte bislang als Buero genutzte Raeume fuer eine Psychotherapiepraxis (aerztlich, KV Sitz) anmieten. Sie befinden sich im 1.OG ohne Fahrstuhl. Ich bin ohne Personal taetig u Umbauten sind nicht erforderlich. Ist dafuer ein Bauantrag/Genehmigung erforderlich?
Guten Tag Frau Erle,
mit dem Betrieb einer Praxis für Psychotherapie betreiben Sie eine Einrichtung des Gesundheitswesens (§ 50 Abs. 2 MBO) und fallen damit im Gegensatz zu einer klassischen Büronutzung unter die öffentliche Einrichtung.
Mit Ihrem KV-Sitz sind Sie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sowie zur persönlichen Präsenzpflicht an der konkreten Praxisanschrift verpflichtet (Versorgungsauftrag).
Die Bundesrepublik hat sich im Jahr 2009 zur Erfüllung Maßnahmen der Behindertenrechtskonvention (BRK) zum gleichberechtigten Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens verpflichtet.
Auch wenn Sie Ihre Praxis im kleinen Rahmen ohne Personal im 1:1 Kontakt mit Ihren Klienten*in betreiben, so ist es eine Einrichtung des Gesundheitswesens. Betreiben Sie Ihre Praxis in einem Gebäude ohne barrierefreien Zugang, schließen Sie automatisch eine bestimmte Gruppe an Patienten kategorisch aus.
Tipp: Barrierefreiheit in der Arztpraxis
Alternativ ist zu prüfen, ob Sie Ihr Leistungsspektrum auch als Hausbesuche anbieten können, um der Gruppe körperlich beeinträchtigter Personen den Zugang zu Ihren Leistungen bieten. Dies sollte dann entsprechend im Vorfeld abgeklärt werden.
In Ihrem geschilderten Fall handelt es sich bei der Nutzungsänderung von Büro- in Praxisfläche um einen formalen Akt ohne Umbau. Es ist damit zu rechnen, dass Sie in der Genehmigung pauschal zur Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen nach DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen verpflichte werden, was Sie im 1. OG nicht erfüllen können. Aber genau dies gilt es im Vorfeld mit dem Bauamt abzustimmen.
Scheuen Sie das Risiko oder auch den Aufwand, so laufen Sie Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt damit konfrontiert zu werden. Andererseits möchte die KV auch wissen, inwieweit Ihre „neuen Praxisräume“ barrierefrei zugänglich und ausgestattet sind. *
*Dies stellt keine rechtliche Beratung dar und spiegelt lediglich die persönliche Einschätzung des Autors wider.
Guten Tag,
ich stehe vor der Entscheidung eine Kieferorthopädische Praxis oder Allgem. medizinische Praxis für Interessenten einzurichten zu lassen. Alle Rahmenbedingungen: Nutzungs-, Baurecht Stellplätze sind erfüllt. Warte, Aufenthaltsräume, Backoffice etc. sind wohl in etwa gleich!? Wie sehen sie Erfahrungsgemäß die Investitionsaufwendungen einer KFO-Praxis/Zahnarztpraxis zu einer Allgemeinmedizinischen Praxis. Ausstattung, Leitungsführung. Mir scheint das im Falle einer KO/Zahnarztpraxis die Ansprüche an Leitungen, Wasseraufbereitung etc. immens höher sind als bei einer Allgm. medizinischen Praxis. Wie ist ihre Erfahrung?
Guten Tag,
im Wesentlichen sind die bauliche und haustechnische Vorbereitung und Umbau einer Nutzfläche zur späteren Nutzung als zahnmedizinische Einrichtung planungs- und kostenintensiver als für eine allgemeinmedizinische Nutzung.
Gründe hierfür sind die erhöhte Komplexität und Anzahl der Schnittstellen zur Medizin-/ Dentaltechnik. Weiterhin sind weitreichendere Eingriff zur Leitungsführung in die Bausubstanz notwendig als in einer vergleichbaren Nutzung anderer Fachrichtungen der Humanmedizin.
Neben den Aspekten vieler Installationsmedien kommen weitere Anforderungen an den baulichen Strahlenschutz oder die Beachtung der geforderten Deckentraglast im Bereich der Behandlungseinheiten hinzu.
Inwieweit Sie als Investor*in / Vermieter*in für die erwähnte Wasseraufbereitung zuständig sind, ist mit dem/er Nutzer*in abzustimmen. Diese und zahlreiche weitere Schnittstellen gilt es im Vorfeld genausten aufzuzeigen und festzulegen. Hierzu empfehle ich für beide Parteien eine individuelle Baubeschreibung für die Arzt-/ Zahnarztpraxis als Anlage zum Miet-/ Kaufvertrag.
Für nähre Informationen können Sie mich gerne direkt kontaktieren und eine Beratung zu Ihrem Vorhaben vereinbaren.
Hallo Herr Brummer,
nach meiner Pensionierung, möchte ich in der Anliegerwohnung in unserem Haus eine kleine gynäkologische Privatpraxis eigentlich als Hobby betreiben. Die Wohnung liegt im Erdgeschoss und ist vom Parkplatz auf dem Grundstück barrierefrei erreichbar.. Der Raum hat eine Größe von 38 qm; hinzu kommt ein Badezimmer mit Toilette. Es werden nur Untersuchungen durchgeführt. Für die wenigen zu erwartenden Patienten, reicht eine Aushilfe.
Ist hierzu ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig? Kann ich den Antrag selber stellen?
Guten Tag Herr Dr. ……,
Sie beschreiben hier ein sehr individueller und spezieller Sachverhalt mit der Kernfrage, ob eine baurechtliche Genehmigung zur geplanten Nutzung einer privatärztlichen Praxis notwendig wird.
Rein sachlich zunächst ja, da Sie aus einer Einliegerwohnung nun eine gewerbliche Nutzung vorhaben.
Ob dies so ist und inwieweit die Stadt, Gemeinde für Ihre Anliegen eine bauliche Veränderung ein Nutzungsänderung vorsieht, sollte am besten ein regional ansässiger Architekt/ Bauingenieur beantworten können.
Ein relevanter Aspekt ist die Beschäftigung einer „Aushilfe“. Die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen bringt Anforderungen an die Betriebsstätte (Arbeitsstätte) mit sich. Inwieweit sich diese in der Einliegerwohnung erfüllen lassen, empfehle ich vor der Frage zu klären, ob es einer baurechtlichen Genehmigung bedarf.
Viele Grüße,
Holger Brummer
Hallo,
sind wir verpflichtet, ein Behinderten-gerchtes WC einzubauen, wenn wir mit der Praxis in Räume umziehen, die bereits eine Praxis waren, aber kein Binderten-WC hatten?
Vielen Dank
Guten Tag,
für Einrichtungen des Gesundheitswesens ist die Barrierefreiheit nach Landesbaurecht grundsätzlich verpflichtend. Auf einen Bestandsschutz können Sie sich nur dann berufen, wenn Sie als Praxisnachfolgerin die Praxis im laufenden Betrieb übernehmen und fortführen. Aber auch nur dann, wenn die Einrichtung zur Zeit der Errichtung als solche genehmigt wurden ist.
Wenn Sie leerstehende Praxisräume wieder „aktivieren“ und als Praxis nutzen wollen, ist dies mit einer Neugründung gleichzusetzten, außer es liegen baurechtliche Grundlagen vor, die dies nicht fordern (Theorie).
Vielen Grüße,
Holger Brummer
Guten Tag Herr Brummer,
ich plane die Gründung einer privatärztlichen sportorthopädischen Praxis in einer Gewerbefläche, die bislang als Büro genutzt wurde. Eine Röntgenanlage ist nicht geplant. Ich weiß, dass für Arztpraxen mit Kassenzulassung eine Nutzungsänderung beantragt werden muss. Ist dies für eine privatärztliche Praxis auch der Fall? Meines Wissens gibt es da ja bedeutend weniger Vorschriften und Anforderungen, die eingehalten werden müssen, oder?
Wenn ich laut Mietvertrag eine Gewerbefläche miete, wäre ich für die Nutzungsänderung verantwortlich, oder? Im Falle der Anmietung einer Praxis der Vermieter?
Mit freundliche Grüßen
Dr.
Guten Tag Herr Dr. ……,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Themen und Fragen, welche sich im Zuge einer Praxisgründung an einem neuen Standort ergeben.
Die von Ihnen gestellten Fragen hier kurz beantwortet:
1. Eine Nutzungsänderung ist in der Regel notwendig. Dies ist zunächst Aufgabe des Vermieters, wird aber oftmals dem Nutzer übergeholfen. Hier bedarf es zunächst eines Überblicks und weiterer Informationen zur Konstellation.
2. Der öffentliche Praxisbereich kann Teppichboden verwendet werden, die medizinischen Funktionsbereiche sind wischbar auszuführen.
3. Vorschriften richten sich nicht zwingend an Vorgaben der KV. Forderungen ergeben sich anhand baurechtlicher Rahmenbedingungen und zahlreiche Verordnungen, Praxisgröße, Anzahl Mitarbeiter, usw. ….. Diese sind immer individuell, nutzungs- und gebäudebezogen.
Es ergeben sich in der frühen Phase der Standortsuche, Bewertung und Auswahl zahlreiche weitere Punkte und Aspekte die frühestmöglich erörtert und auf Machbarkeit und Umsetzbarkeit geprüft werden sollten.
Anhand der Prüfungsergebnisse lassen sich konkrete Aussagen zu den erwartenden finanziellen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen geben. Ebenso Aussagen, wer (Nutzer/Vermieter) für welche Punkte inhaltlich und finanziell verantwortlich ist. Erst danach lässt sich ein Mietvertrag ernsthaft und sicher verhandeln und langfristig vereinbaren.
Ich kann Sie hier gerne unterstützen. Rufen Sie mich dazu gerne an.
Viele Grüße,
Holger Brummer
Sehr geehrter Herr Brummer,
ich plane eine kleine, nebenberuflich geführte Privatarztpraxis, die sich auf Beratungen zu Krankheitsbildern und bestehenden Therapieplänen im Gebiet der Inneren Medizin beschränkt. Dies sind ausschließlich Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nach TRBA 250. Tätigkeiten höherer Schutzstufen können aufgrund der Konzeption der Praxis sicher ausgeschlossen werden. Ich lese nun hier immer wieder in Ihren Antworten, dass in einer Arztpraxis getrennte Toiletten für Personal und Patienten gegeben sein müssen. In der TRBA 250 findet sich jedoch solch eine Forderung nur für die Schutzstufen 2 bis 4, nicht jedoch für Schutzstufe 1. Auch in der ASR A4.1 finde ich keine Hinweise auf eine verpflichtende Trennung von Personal und Patiententoilette. Wie begründet sich also Ihre Empfehlung? Übersehe ich hier eine Vorschrift? Mache ich einen Denkfehler?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr xxxxxx,
entschuldigen Sie meine verspätete Rückmeldung. Ihre Einschätzung und Recherche zum Thema stimme ich voll zu. In reinen „sprechenden Praxen“ zur Beratung von Krankheitsbildern, oder in der ambulanten Psychotherapie, in der Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder höher nicht in Frage kommen, gibt es keine zwingende Trennung der WC-Anlage zwischen Personal & Patient.
Sofern Sie in Ihrer Privatarztpraxis alleine tätig sind, daher ohne weiteres Praxispersonal, MFA, etc. …., sind Sie für sich selbstverantwortlich und habe daher keine Schutzpflichten gegenüber möglichen Arbeitnehmer/innen.
Ich werde Ihren Ansatz im Beitrag aufgreifen und entsprechend den Schutzstufen konkretisieren.
Viele Grüße,
Holger Brummer
Guten Tag Herr Brummer,
ich würde gern eine Praxis für Psychotherapie in einem denkmalgeschützten Haus eröffnen. Geplant ist die Anmietung eines Raumes im Erdgeschoss und 3 weiterer Räume (ehemalige Dienstwohnung) im Obergeschoss. Ein Umnutzungsantrag ist erforderlich, da die Räumlichkeiten im 1. OG bis dato als Wohnraum genutzt wurden. Im Erdgeschoss befindet sich ein barrierefrei zugängliches WC und der eine Raum ist ebenso barrierefrei zugänglich. Ich möchte weitere Behandlungsräume im 1. OG nutzen, sowie Büro etc. dort etablieren. Dort befindet sich auch ein weiteres WC – das ist also nicht das Problem. Allerdings ist die Erreichbarkeit des Obergeschosses nicht barrierefrei möglich und Umbaumaßnahmen durch Denkmalschutz ausgeschlossen. Meine Frage: Reicht dieser eine barrierefreie Behandlungsraum im Erdgeschoss aus, um die „Zugänglichkeit für alle“ zu rechtfertigen? Oder muss quasi „jedes Zimmer“ barrierefrei zugänglich sein – wenn eine Umnutzung des 1. OG als Anbindung an die Praxis in „öffentlich“ erfolgen soll?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag,
die von Ihnen beschriebene Situation lässt darauf schließen, dass Sie Patienten mit Einschränkungen im EG der geplanten Praxis empfangen und vollumfänglich behandeln / therapieren können, ohne hierzu die zusätzlichen Räume im 1. OG nutzen zu müssen. Wenn dem so ist, dann besteht kein Zwang, die Räume im OG ebenso barrierefrei zugänglich vorhalten zu müssen.
In Deutschland ist dies bauordnungsrechtlich in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) der 16 Bundesländer geregelt und vereinheitlich findet sich dies in der Musterbauordnung (MBO) unter dem § 50 Barrierefreies Bauen folgende Regelung wieder: § 50 Barrierefreies Bauen, Abs. (2): „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“
Abs. (2), Pkt. 3: Dies gilt insbesondere unter. „Einrichtungen des Gesundheitswesens“
Diese Forderung der MBO sehe ich in der von Ihnen beschriebenen Situation erfüllt.
Viele Grüße, Holger Brummer
(Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar und ist lediglich die Meinung des Autors.)
Hallo Herr Brummer,
ich möchte eine logopädischen Praxis mit drei geplanten Mitarbeitern eröffnen ( in Mecklenburg-Vorpommern). Aus Mangel an Alternativen wird eine Umnutzung bisher andersartig genutzter Gewerbe- oder sogar Wohnräume immer wahrscheinlicher. Aus meinen bisherigen Erfahrungen weiß ich, dass das Bauamt die Barrierefreiheit bei einer Umnutzung vorgibt. Die gesetzlichen Krankenkassen haben auch ihre Vorgaben, die mit seht gut bekannt sind. Jetzt habe ich schon mehrfach über Brandschutz, Rettungswege, getrennte WC’s, vorgeschrieben Handwaschbecken in Therapieräumen gelesen. Welche Vorschriften muss ich also im gesamten beachten und wo finde ich genaue Informationen zu den Inhalten (z.B. Landesbauamt, Gesundheitsamt….etc.)?
Guten Tag,
in einer „sprechenden Praxis“ mit Tätigkeiten der Schutzstufe 1 gem. TRBA 250 sind getrennte WC-Anlagen nicht zwingend erforderlich, für Ihre 3 Mitarbeiter/innen ist dies dennoch nicht von Nachteil. Einen exakten Leitfaden, welche Vorschriften im gesamten zu beachten sind gibt es so nicht.
Hier eine Auflistung technischer Regeln, Normen Verordnungen, Empfehlungen und Gesetzen für Einrichtungen des Gesundheitswesens:
o Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
o Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – 250 (TRBA)
o DIN 18040 Teil 1 – Barrierefreies Bauen
o Landesbauordnung (LBO)
o Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
o Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
o Infektionsschutzgesetz – (IfSG)
o Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
o Robert Koch-Institut (RKI)
o Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
o Biostoffverordnung (BioStoffV)
o Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
o Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
o Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
o DIN 5035-3
o Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
o weitere….
Es ist die Summe der Konstellationen aus der Art-/ Fachrichtung und Umfang Ihrer Nutzung. Baurechtliche Aspekte in Verbindung mit dem Bestandsgebäude, Nutzfläche, Größe (m²), Rettungswege, baulicher Brandschutz, Arbeitsstättenbedingungen, Hygiene, uvm. … Daher gibt es schlechthin nicht den einen Tipp, in dem alles für Ihre Individuelle Situation enthalten ist und für Ihre Situation nichtzutreffende Aspekte entfallen.
VG, Holger Brummer
Guten Tag Herr Brummer,
ich spiele als privater Vermieter mit dem Gedanken, eine 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG eines 3-Familienhauses an einen alleintätigen Psychotherapeuten mit KV-Sitz als Praxis zu vermieten.
Welche Anforderungen werden in Hessen bzgl. Bauantrag, Nutzungsänderung und Ausstattung der Wohnung (Toiletten usw.) gestellt?
Wo genau finde ich die gesetzlichen Anforderungen für so eine Umnutzung?
Besten Dank für Ihre Rückantwort.
J. M.
Guten Tag,
bei Ihrem Vorhaben eine 3-Zimmer-Wohnung in eine gewerbliche Nutzung umzuwidmen ist zunächst zu prüfen, inwieweit eine „Wohnraumzweckentfremdung“ im Gebiet/Stadt/Gemeinde möglich ist, oder etwaige Untersagungen im Raum stehen.
Psychotherapeuten zählen zu den „sprechenden Praxen“ und unterliegen mit ihrer Tätigkeit keiner besonderen / erhöhten Schutzstufe 2-3 (= Schutzstufe 1, kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material) nach TRBA 250.
Daher ist hier ein Toilettenanlage sowohl für Behandler/in als auch Patienten ausreichend. Auch nach Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A4.1) ist dies möglich, wenn keine Beschäftigen Mitarbeiter in der Praxis angestellt tätig sind.
Es stellen sich aus meiner Sicht baurechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit der potenziellen Praxisfläche in Bezug auf den Zugang von der Straße bis ins Behandlungszimmer und damit auch an eine barrierefreie WC-Anlage.
So ist es im § 50 Barrierefreies Bauen, Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO), bzw. dann in der jeweiligen Landesbauordnung festgehalten.
„Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind und die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für: „Einrichtungen des Gesundheitswesens“.
Hier könnte aber ggf. eine „Ausnahme-Regelung“ greifen, welche eine vergleichbare psychotherapeutische Behandlung in Form von Hausbesuchen sichergestellt wird.
Mit dem KV-Sitz = Vertragsarztsitz ist der Arzt oder die Ärztin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet! Unter anderem ist damit die persönliche Präsenzpflicht an der konkreten Praxisanschrift sowie der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens aller Gruppen zu gewährleisten.
Zu den allgemeinen baurechtlichen Anforderungen empfehle ich Ihnen den Kontakt zu einem regionalen bauvorlageberechtigten Ingenieur oder Architekten, der Ihnen zur konkreten Machbarkeit Ihres Vorhabens eine Vorprüfung durchführen und Empfehlung aussprechen kann.
Viele Grüße,
Holger Brummer